Zum Inhalt springen
Karriere

Teil 1 und Teil 2: die gestreckte Abschlussprüfung

Seit der Neuordnung 2022 gibt es in diesem Beruf keine folgenlose Zwischenprüfung mehr. Teil 1 zählt mit 20 Prozent, und die Bestehensregel enthält drei Hürden, die man kennen sollte.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wer im Netz nach der Prüfung in diesem Beruf sucht, stößt auf zwei einander widersprechende Darstellungen. Die eine spricht von einer Zwischenprüfung in der Mitte des zweiten Jahres, die nicht in die Abschlussnote eingeht. Die andere von einer gestreckten Abschlussprüfung in zwei gewichteten Teilen.

Beide waren einmal richtig. Nur die zweite ist es heute. Die Verordnung vom 2. März 2022 hat die alte Regelung zum 1. August 2022 abgelöst und dabei die Zwischenprüfung ersatzlos gestrichen; zum Gesamtaufbau der Ausbildung siehe Drei Jahre, ein Beruf, drei Namen. Wer seit dem Ausbildungsjahrgang 2022 begonnen hat, wird nach der neuen Struktur geprüft.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Nach altem Recht war ein misslungener Zwischenprüfungstermin eine Enttäuschung ohne Folgen. Nach neuem Recht sind es zwanzig Prozent der Endnote, die feststehen, bevor das dritte Ausbildungsjahr überhaupt begonnen hat.

Teil 1: Allgemeine Versicherungswirtschaft

Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden; den genauen Termin legt die zuständige Industrie- und Handelskammer fest. Es gibt nur einen Prüfungsbereich, er heißt "Allgemeine Versicherungswirtschaft", wird schriftlich geprüft und dauert 120 Minuten.

Geprüft wird ausschließlich, was im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate steht, dazu der entsprechende Berufsschulstoff. Inhaltlich geht es um die Bedeutung der Versicherungswirtschaft, um Kommunikationswege in Beratung und Betreuung, um die Erhebung und Nutzung von Kundendaten, um die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Beratung und während der Vertragslaufzeit, um das Erkennen von Beratungsanlässen bei Privatkunden, um die Bedarfsanalyse und die Entwicklung passender Lösungen sowie um Angebotserstellung und die weiteren Schritte zum Vertragsschluss.

Zwei Einschränkungen der Verordnung helfen beim Lernen. Für die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Beratungsanlässe und die Bedarfsanalyse sind ausschließlich drei Gebiete zugrunde zu legen: die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum, die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung sowie die Absicherung von Mobilität und Reisen. Für Lösungsentwicklung, Angebot und Vertragsschluss ist es sogar nur ein einziges Gebiet, nämlich Wohnen und Wohneigentum.

Anders gesagt: Lebensversicherung und Krankenversicherung sind in Teil 1 kein Prüfungsgegenstand. Das schärft die Vorbereitung erheblich.

Teil 2: vier Bereiche und ihre Gewichte

Teil 2 findet am Ende der Ausbildung statt und besteht aus vier Prüfungsbereichen. Zusammen mit Teil 1 ergibt sich folgendes Bild:

Prüfungsbereich Form Dauer Gewicht
Allgemeine Versicherungswirtschaft (Teil 1) schriftlich 120 Min. 20 %
Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung schriftlich 150 Min. 30 %
Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt Gesprächssimulation max. 15 Min. 20 %
Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft fallbezogenes Fachgespräch max. 20 Min. 20 %
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich 60 Min. 10 %

Der schriftliche Hauptteil mit 150 Minuten deckt die Gebiete ab, die in Teil 1 ausgespart waren: Berufsausübung und Freizeitgestaltung, Mobilität und Reisen, Gesundheit, Krankheit und Pflege, Altersvorsorge und Vermögensbildung sowie Einkommenssicherung und Hinterbliebenenversorgung. Dazu kommt die Regulierung von Versicherungsfällen, für die der Ausbildungsbetrieb eines von sechs Gebieten festlegt und der Kammer mit der Anmeldung mitteilt.

Die Gesprächssimulation

Der Prüfungsbereich "Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" ist ein simuliertes Kundengespräch. Der Prüfungsausschuss legt zwei praxisbezogene Aufgaben aus einem vorher festgelegten Gebiet vor, der Prüfling wählt eine aus. Für Auswahl und Vorbereitung stehen insgesamt 15 Minuten zur Verfügung, das Gespräch selbst dauert höchstens 15 Minuten.

Bewertet wird, ob das Gespräch systematisch und zielorientiert geführt wird, ob die Interessen des Kunden ganzheitlich berücksichtigt werden, ob auf Fragen und Einwände eingegangen wird, ob analoge oder digitale Medien unterstützend eingesetzt werden – und ob Bedarfe erkannt und angesprochen werden, die über den Gesprächsanlass hinausgehen.

Der letzte Punkt entscheidet häufig über die Note. Wer ausschließlich die gestellte Frage beantwortet, erfüllt vier von fünf Anforderungen. Das Gebiet, das der Simulation zugrunde liegt, teilt der Betrieb der Kammer mit der Anmeldung mit – Sie dürfen und sollten danach fragen.

Der Report und das Fachgespräch

Der Prüfungsbereich "Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" hängt an der Wahlqualifikation, die im Ausbildungsvertrag festgelegt wurde. Zur Vorbereitung führt der Prüfling im Ausbildungsbetrieb eigenständig eine praxisbezogene Aufgabe aus diesem Bereich durch; der Ausbildende bestätigt die eigenständige Durchführung.

Darüber ist ein Report von zwei bis vier Seiten zu schreiben, der Aufgabenstellung, Zielsetzung, Planung, Vorgehen und Ergebnis beschreibt und den Prozess reflektiert. Report und Bestätigung müssen der Kammer spätestens am ersten Tag von Teil 2 vorliegen.

Und hier steht in der Verordnung ein Satz, der in der Vorbereitung ständig missachtet wird: Bewertet wird ausschließlich die Leistung im Fachgespräch. Weder die Durchführung der Aufgabe noch der Report werden benotet. Der Report ist die Gesprächsgrundlage, nicht die Prüfungsleistung. Wer drei Wochenenden an der Formatierung feilt und die mündliche Darstellung nicht übt, hat falsch investiert.

Das Fachgespräch beginnt mit einer eigenen Darstellung der Aufgabe und des Lösungswegs, die fünf Minuten nicht übersteigen soll und durch visualisierende Hilfsmittel unterstützt werden darf. Insgesamt dauert es höchstens 20 Minuten, die einleitende Darstellung eingerechnet.

Wann die Prüfung bestanden ist

Die Bestehensregelung ist kein einfacher Durchschnitt. Erforderlich sind fünf Dinge zugleich: mindestens "ausreichend" im Gesamtergebnis aus Teil 1 und Teil 2, mindestens "ausreichend" im Ergebnis von Teil 2 für sich genommen, mindestens "ausreichend" im Prüfungsbereich Kundenbedarfsanalyse, mindestens "ausreichend" in zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 und kein Prüfungsbereich mit "ungenügend".

Daraus folgt: Der 30-Prozent-Bereich ist eine Sperrhürde. Wer dort durchfällt, besteht nicht, wie gut der Rest auch ausfällt.

Eine mündliche Ergänzungsprüfung kann der Prüfling beantragen, aber nur in einem einzigen Bereich und nur für "Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde". Voraussetzung ist, dass der Bereich schlechter als "ausreichend" bewertet wurde und dass die Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann. Bisheriges Ergebnis und Ergänzungsprüfung werden im Verhältnis 2:1 gewichtet.

Für die schriftlichen Teile besteht nach dem Tarifvertrag der Branche ein zusätzlicher bezahlter Freistellungstag zur individuellen Vorbereitung, abzurufen innerhalb von vier Wochen vor der Prüfung – siehe Berufsschule und Blockunterricht. Was nach bestandener Prüfung tariflich passiert, steht in Die Übernahme nach der Ausbildung.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

Weiterlesen

Alle Artikel

Jobs Versicherungskaufmann verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz