Die Fachbegriffe der Versicherung, erklärt
Obliegenheit, Komposit, Regress, Subsidiarität: Wörter, die außerhalb der Branche niemand benutzt und die innerhalb als bekannt vorausgesetzt werden. Hier steht zu jedem eine Definition in einem Satz und darunter die Erklärung in drei Absätzen – sachlich, mit Paragraf, ohne Verkaufston.
164 Begriffe, alphabetisch geordnet.
A
6- Abschlusskosten (auch: Abschluss- und Vertriebskosten)
- Die Aufwendungen, die einem Versicherer beim Zustandekommen eines Vertrags entstehen, vor allem die Vergütung des Vermittlers.
- Abtretung (auch: Zession)
- Die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen anderen durch Vertrag zwischen beiden.
- Aktuar (auch: Versicherungsmathematiker)
- Ein Versicherungsmathematiker, der Tarife kalkuliert, Rückstellungen bewertet und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen beurteilt.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (auch: AVB, Versicherungsbedingungen, Bedingungswerk)
- Die vorformulierten Vertragsbedingungen eines Versicherers, die den Inhalt des Versicherungsschutzes festlegen und rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen sind.
- Anfechtung
- Die Erklärung, mit der ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder eines Irrtums rückwirkend beseitigt wird.
- Ausschließlichkeitsvertreter (auch: Einfirmenvertreter)
- Selbständiger Versicherungsvertreter, der ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen vermittelt und für den dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt.
B
16- BaFin (auch: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
- Die deutsche Allfinanzaufsicht über Banken, Versicherer und Wertpapierhandel, die auch über die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts entscheidet.
- Beitragsanpassung
- Die Änderung des Beitrags während der laufenden Vertragszeit nach den Regeln des Gesetzes oder der vereinbarten Bedingungen.
- Beitragsfreistellung (auch: beitragsfreie Versicherung, Prämienfreistellung)
- Die Umwandlung eines Versicherungsvertrags in einen Vertrag ohne weitere Beitragszahlung bei entsprechend herabgesetzter Leistung.
- Beratungsdokumentation (auch: Beratungsprotokoll)
- Die schriftliche Wiedergabe von Anlass, Wünschen, Rat und Begründung eines Beratungsgesprächs, die der Vermittler dem Kunden in Textform übermittelt.
- Beratungspflicht
- Die Pflicht von Versicherer und Vermittler, den Kunden anlassbezogen zu befragen, zu beraten und den erteilten Rat zu begründen.
- Berufshaftpflichtversicherung (auch: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Vermögensschaden-Haftpflicht, Berufshaftpflicht)
- Eine Haftpflichtversicherung für Ansprüche aus der Ausübung eines bestimmten Berufs, die in den beratenden Berufen vor allem reine Vermögensschäden deckt.
- Berufsunfähigkeitsversicherung (auch: BU-Versicherung)
- Eine Versicherung, die eine vereinbarte Rente zahlt, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann.
- Bestand
- Die Gesamtheit der Versicherungsverträge, die ein Vermittler betreut oder ein Versicherungsunternehmen führt.
- Bestandssanierung (auch: Sanierung, Bestandsbereinigung)
- Das gezielte Bereinigen schadenbelasteter Verträge eines Bestands durch Beitragserhöhung, Selbstbehalt, Bedingungsänderung oder Kündigung.
- Bestandsübertragung
- Die Übertragung eines Versicherungsbestands auf einen anderen Träger, zwischen Versicherungsunternehmen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich.
- Betriebliche Altersversorgung (auch: bAV, Betriebsrente)
- Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt.
- Betriebshaftpflichtversicherung (auch: Betriebshaftpflicht, BHV)
- Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, die einem Dritten aus dem Betrieb eines Unternehmens entstehen.
- Betriebsunterbrechungsversicherung (auch: Ertragsausfallversicherung)
- Eine Versicherung, die nach einem versicherten Sachschaden den entgangenen Betriebsgewinn und die weiterlaufenden Kosten eines Unternehmens ersetzt.
- Bezugsrecht (auch: Bezugsberechtigung)
- Die Bestimmung des Versicherungsnehmers, wer die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll.
- Bruttobeitrag (auch: Tarifbeitrag, Bruttoprämie)
- Der Beitrag einschließlich aller Zuschläge für Kosten und Sicherheit, wie ihn der Tarif eines Versicherers ausweist.
- Bruttopolice
- Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Abschluss- und Vertriebskosten bereits im laufenden Beitrag einkalkuliert sind.
C
3- Courtage
- Die Vergütung, die ein Versicherungsmakler vom Versicherungsunternehmen für die Vermittlung und die laufende Betreuung eines Vertrags erhält.
- Courtagezusage
- Die Vereinbarung zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Makler über Höhe, Fälligkeit und Rückforderung der Courtage.
- Cyberversicherung
- Eine Deckung für die wirtschaftlichen Folgen von Angriffen auf die Informationstechnik eines Betriebes, die eigene Kosten, Ansprüche Dritter und Krisenhilfe zusammenfasst.
D
10- Deckung (auch: Versicherungsschutz, Deckungsschutz)
- Der Umfang des Schutzes, den ein Versicherungsvertrag für ein bestimmtes Risiko tatsächlich gewährt.
- Deckungsnote (auch: Deckungsbestätigung, Cover Note)
- Eine schriftliche Bestätigung, die vor Ausfertigung des Versicherungsscheins vorläufigen Versicherungsschutz zu den vereinbarten Eckpunkten belegt.
- Deckungsrückstellung (auch: Alterungsrückstellung)
- Der Betrag, den ein Versicherer für einen Vertrag zurückstellt, um seine künftigen Verpflichtungen daraus erfüllen zu können.
- Deckungssumme (auch: Deckungssummen, Haftungshöchstsumme)
- Der Höchstbetrag, mit dem ein Haftpflichtversicherer für einen Versicherungsfall einsteht.
- Direktanspruch (auch: Direktklagerecht)
- Das Recht eines Geschädigten, seinen Schadensersatz unmittelbar beim Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend zu machen.
- Direktversicherung
- Ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, bei dem der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Beschäftigten abschließt und diesen bezugsberechtigt macht.
- Doppelversicherung (auch: Mehrfachversicherung)
- Der Fall, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Summen den Versicherungswert übersteigen.
- D&O-Versicherung (auch: Organhaftpflichtversicherung, Managerhaftpflicht)
- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die persönliche Haftung von Organmitgliedern und leitenden Angestellten eines Unternehmens.
- Dunkelverarbeitung (auch: Dunkelbearbeitung, Dunkelquote)
- Die vollständig maschinelle Bearbeitung eines Geschäftsvorfalls vom Eingang bis zur Buchung, ohne dass ein Mensch eingreift.
- Dynamik (auch: Dynamisierung, Beitragsdynamik)
- Eine im Vertrag vereinbarte regelmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung, die ohne erneute Risikoprüfung wirksam wird.
E
5- EIOPA (auch: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)
- Die europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit Sitz in Frankfurt am Main.
- Elementarschadenversicherung (auch: Elementarversicherung, Erweiterte Elementardeckung)
- Ein Zusatzbaustein zur Gebäude- oder Hausratversicherung, der Schäden durch Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben oder Schneedruck abdeckt.
- Entgeltumwandlung (auch: Gehaltsumwandlung)
- Die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, auf die Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch haben.
- Erlaubnis nach § 34d GewO
- Die gewerberechtliche Zulassung, die selbständige Versicherungsvermittler und Versicherungsberater vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Industrie- und Handelskammer einholen müssen.
- eVB-Nummer (auch: elektronische Versicherungsbestätigung)
- Eine siebenstellige Kennung, mit der ein Kfz-Versicherer der Zulassungsstelle elektronisch bestätigt, dass für ein Fahrzeug Versicherungsschutz gewährt wird.
G
8- GDV (auch: Gesamtverband der Deutschen Versicherer)
- Der Branchenverband der deutschen Versicherer, der die Interessen der Mitgliedsunternehmen vertritt und unverbindliche Musterbedingungen veröffentlicht.
- Gebündelte Versicherung (auch: Bündelversicherung)
- Mehrere rechtlich selbständige Versicherungsverträge, die in einem einzigen Dokument zusammengefasst sind.
- Gefahrerhöhung
- Eine nachträgliche Änderung der Umstände, die das versicherte Risiko dauerhaft und erheblich über das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Maß hebt.
- Gemeiner Wert
- Der Verkaufswert, der sich für eine Sache noch erzielen lässt, insbesondere als Altmaterial oder Restbestand.
- Gleitende Neuwertversicherung (auch: Gleitender Neuwert, Wert 1914, Mark 1914, Gleitneuwertfaktor)
- Ein Verfahren der Wohngebäudeversicherung, das die Versicherungssumme im Baupreisniveau von 1914 festhält und jährlich auf die heutigen Baukosten hochrechnet.
- Gliedertaxe
- Tabelle in den Unfallbedingungen, die für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit einzelner Körperteile feste Invaliditätsgrade festlegt.
- Großrisiko (auch: Großrisiken)
- Ein Risiko, das § 210 VVG von den Beschränkungen der Vertragsfreiheit ausnimmt, weil der Versicherungsnehmer den Schutz des Gesetzes nicht braucht.
- Gruppenversicherung (auch: Kollektivversicherung, Gruppenvertrag)
- Ein Vertrag, den ein Arbeitgeber, Verband oder Verein als Versicherungsnehmer für seine Beschäftigten oder Mitglieder abschließt.
H
6- Haftpflichtversicherung (auch: Haftpflicht)
- Versicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer erfüllt und unbegründete Ansprüche abwehrt.
- Hauptfälligkeit (auch: Hauptfälligkeitstermin)
- Der jährlich wiederkehrende Termin, zu dem der Beitrag für eine neue Versicherungsperiode fällig wird.
- Hausratversicherung (auch: Hausrat)
- Eine Sachversicherung für die beweglichen Gegenstände eines Haushalts, die bei Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl den Wiederbeschaffungswert ersetzt.
- Hinweis- und Informationssystem (auch: HIS)
- Eine gemeinsame Datei der Versicherungswirtschaft, in der auffällige Sachverhalte aus Anträgen und Schadenfällen gespeichert werden.
- Höchstrechnungszins (auch: Garantiezins, Rechnungszins)
- Der aufsichtsrechtlich festgelegte Höchstsatz, mit dem ein Lebensversicherer die Deckungsrückstellung eines Vertrags verzinsen darf.
- Honorarberatung
- Eine Beratung über Versicherungen, die der Kunde selbst bezahlt und für die der Beratende keine Vergütung von einem Versicherer erhält.
I
2- IDD (auch: Versicherungsvertriebsrichtlinie, Insurance Distribution Directive)
- Die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie setzt einheitliche Regeln für Beratung, Weiterbildung und Information beim Verkauf von Versicherungen.
- Inkasso (auch: Beitragseinzug, Prämieninkasso)
- Der Einzug der Beiträge durch den Versicherer oder einen dazu bevollmächtigten Vermittler, einschließlich der Bearbeitung von Rückständen.
K
11- Karenzzeit (auch: Karenzfrist, Leistungsaufschub)
- Ein vereinbarter Zeitraum nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, für den noch keine Leistung gezahlt wird.
- Kaskoversicherung (auch: Fahrzeugversicherung)
- Eine freiwillige Sachversicherung für das eigene Fahrzeug, die als Teilkasko einzelne Gefahren und als Vollkasko zusätzlich den selbst verursachten Unfall abdeckt.
- Kautionsversicherung (auch: Bürgschaftsversicherung, Avalversicherung)
- Übernahme von Bürgschaften durch einen Versicherer, die ein Unternehmen sonst als Aval bei seiner Bank einkaufen müsste.
- Kfz-Haftpflichtversicherung (auch: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung)
- Die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die Schäden ersetzt, die mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs anderen zugefügt werden.
- Komposit (auch: Kompositversicherung, Komposit-Geschäft)
- Sammelbezeichnung für alle Versicherungszweige außerhalb von Leben und Kranken, also für die Schaden- und Unfallversicherung.
- Kostenquote (auch: Kostensatz, Expense Ratio)
- Das Verhältnis der Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen zu den verdienten Beiträgen einer Periode.
- Krankenversicherung
- Versicherung, die die Kosten der Behandlung von Krankheiten trägt und in Deutschland als gesetzliche oder als private Absicherung besteht.
- Krankenzusatzversicherung (auch: Zusatzversicherung, Krankenzusatz)
- Private Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die die Kasse nicht oder nur teilweise übernimmt.
- Kreditversicherung (auch: Warenkreditversicherung, Delkredereversicherung)
- Versicherung gegen den Ausfall von Forderungen, vor allem aus Lieferungen und Leistungen auf Ziel.
- Kulanz (auch: Kulanzleistung, Kulanzzahlung)
- Eine Leistung des Versicherers, die er ohne rechtliche Verpflichtung erbringt, um einen Fall im Sinne der Kundenbeziehung abzuschließen.
- Kündigung nach dem Versicherungsfall (auch: Schadenkündigung)
- Das Recht beider Vertragsparteien, einen Schadenversicherungsvertrag nach einem Versicherungsfall vorzeitig zu beenden.
L
2- Lebensversicherung
- Personenversicherung, die eine vereinbarte Summe oder Rente auszahlt, wenn die versicherte Person stirbt oder einen bestimmten Zeitpunkt erlebt.
- Leistungsfreiheit
- Der Zustand, in dem der Versicherer eine an sich gedeckte Leistung wegen eines Fehlverhaltens ganz oder teilweise nicht erbringen muss.
M
5- Mahnverfahren nach § 38 VVG (auch: qualifizierte Mahnung)
- Die qualifizierte Mahnung bei Verzug mit einer Folgeprämie, die dem Versicherer nach Fristablauf Leistungsfreiheit und ein Kündigungsrecht eröffnet.
- Maklermandat (auch: Maklervollmacht)
- Die Vollmacht, mit der ein Kunde seinen Versicherungsmakler gegenüber den Versicherern legitimiert, seine Verträge zu verwalten und Erklärungen abzugeben.
- Maklervertrag
- Der Vertrag zwischen Kunde und Versicherungsmakler, der den Makler zur Interessenwahrung, zur Beratung und zur laufenden Betreuung verpflichtet.
- Mehrfachagent
- Versicherungsvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen gleichzeitig vermittelt und dafür eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis benötigt.
- Mitverschulden (auch: Mitverursachung)
- Der eigene Verursachungsbeitrag des Geschädigten, der seinen Schadensersatzanspruch mindert oder ganz entfallen lässt.
N
6- Nachhaftung (auch: Nachdeckung, Nachmeldefrist)
- Der Versicherungsschutz für Ansprüche, die erst nach dem Ende des Vertrags erhoben werden, aber auf einer Pflichtverletzung aus der Vertragszeit beruhen.
- Nachtrag (auch: Nachtragspolice, Nachtrag zum Versicherungsschein)
- Die Urkunde, mit der ein Versicherer eine Änderung des laufenden Vertrags bestätigt und den bestehenden Versicherungsschein ergänzt.
- Nettobeitrag (auch: Risikobeitrag)
- Der Teil des Beitrags, der rechnerisch allein die erwarteten Leistungen trägt und in der Lebensversicherung zusätzlich den Sparanteil enthält.
- Nettopolice (auch: Nettotarif)
- Ein Versicherungsvertrag ohne einkalkulierte Abschlusskosten, bei dem der Kunde die Vergütung des Vermittlers gesondert vereinbart und zahlt.
- Neuwert
- Der Betrag, der aufzuwenden ist, um eine Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand zu beschaffen oder wiederherzustellen.
- Notlagentarif
- Der Tarif der privaten Krankenversicherung, in dem ein Versicherungsnehmer als versichert gilt, solange sein Vertrag wegen Beitragsrückstands ruht.
O
1- Obliegenheit (auch: Obliegenheiten)
- Eine Verhaltensregel aus dem Versicherungsvertrag, deren Verletzung den Versicherungsschutz ganz oder teilweise kosten kann.
P
9- Pensionsfonds
- Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren erbringt und dabei nicht für alle Leistungsfälle versicherungsförmige Garantien zusagen darf.
- Pensionskasse
- Ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, das ausschließlich betriebliche Altersversorgung betreibt und den Versicherten einen eigenen Rechtsanspruch gewährt.
- Pflegezusatzversicherung
- Eine private Versicherung, die die Lücke zwischen den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den tatsächlichen Kosten der Pflege verringern soll.
- Pflichtversicherung (auch: gesetzliche Versicherungspflicht)
- Eine Versicherung, zu deren Abschluss eine Rechtsvorschrift verpflichtet, meist zum Schutz möglicher Geschädigter.
- Prämie (auch: Beitrag)
- Das Entgelt, das der Versicherungsnehmer für die Übernahme des Risikos schuldet und aus dem der Versicherer Schäden, Kosten und Rückstellungen bestreitet.
- Privathaftpflichtversicherung (auch: Privathaftpflicht, Private Haftpflichtversicherung)
- Haftpflichtversicherung für Schäden, die der Versicherungsnehmer als Privatperson einem Dritten zufügt.
- Produktinformationsblatt (auch: PIB)
- Eine kurze, vorgeschriebene Übersicht über die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsprodukts, die Verbraucher vor dem Vertragsschluss erhalten.
- Progression (auch: Progressive Invaliditätsstaffel)
- Vereinbarung in der Unfallversicherung, nach der die Leistung ab einem bestimmten Invaliditätsgrad überproportional ansteigt.
- Provision
- Die erfolgsabhängige Vergütung eines Versicherungsvertreters für die Vermittlung und die Betreuung von Versicherungsverträgen.
Q
2- Quotelung
- Die anteilige Kürzung der Versicherungsleistung, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.
- Quotenvorrecht (auch: Befriedigungsvorrecht)
- Der Vorrang des Versicherungsnehmers bei der Verteilung einer Ersatzleistung, wenn sein Schaden nur teilweise gedeckt war.
R
15- Rechtsschutzversicherung (auch: Rechtsschutz)
- Versicherung, die die Kosten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen trägt, soweit der vereinbarte Leistungsbereich sie erfasst.
- Regionalklasse
- Die Einstufung eines Zulassungsbezirks nach der dort beobachteten Schadenbilanz, die als Faktor in den Kraftfahrtbeitrag eingeht.
- Regress
- Der Rückgriff des Versicherers auf denjenigen, der den Schaden verursacht hat, nachdem der Versicherer seinen Kunden entschädigt hat.
- Restwert
- Der Betrag, der sich für ein beschädigtes Fahrzeug oder eine beschädigte Sache in ihrem Zustand nach dem Schaden noch erzielen lässt.
- Rettungskosten (auch: Schadenabwendungskosten, Schadenminderungskosten)
- Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines Schadens macht und die der Versicherer zu erstatten hat.
- Riester-Rente (auch: Riesterrente)
- Eine private Altersvorsorge, die der Staat über Zulagen und einen Sonderausgabenabzug fördert und die im Alter als lebenslange Rente ausgezahlt wird.
- Risikoausschluss (auch: Ausschluss, Deckungsausschluss)
- Eine Bestimmung der Versicherungsbedingungen, die bestimmte Gefahren, Sachen oder Ursachen von vornherein aus dem Versicherungsschutz herausnimmt.
- Risikolebensversicherung (auch: Risiko-Lebensversicherung, Todesfallversicherung)
- Lebensversicherung, die allein für den Todesfall eine Summe zahlt und keinen Sparanteil aufbaut.
- Risikoprüfung (auch: Risikoprüfung im Antrag, Underwriting)
- Die Prüfung eines beantragten Risikos vor Vertragsschluss darauf, ob und zu welchen Bedingungen es in den Bestand aufgenommen wird.
- Risikozuschlag (auch: Beitragszuschlag)
- Ein Aufschlag auf den Tarifbeitrag für ein Risiko, das nach der Prüfung vom kalkulierten Normalfall nach oben abweicht.
- Rückkaufswert
- Der Betrag, den ein Lebensversicherer bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags an den Versicherungsnehmer auszahlt.
- Rücktritt
- Die einseitige Erklärung, mit der sich der Versicherer vom Vertrag löst, weil der Kunde die Anzeigepflicht verletzt oder die erste Prämie nicht gezahlt hat.
- Rückversicherung (auch: Rückversicherer, Reassekuranz)
- Die Versicherung eines Versicherers, der einen Teil der von ihm übernommenen Risiken gegen Beteiligung an den Beiträgen weitergibt.
- Rückwärtsversicherung (auch: Rückwärtsdeckung)
- Ein Vertrag, dessen Versicherungsschutz auf einen Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss zurückbezogen wird.
- Rürup-Rente (auch: Basisrente)
- Eine steuerlich geförderte private Altersvorsorge, die ausschließlich als lebenslange Rente ausgezahlt wird und weder beleihbar noch übertragbar ist.
S
15- Sachkundeprüfung (auch: Sachkundenachweis)
- Die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, mit der die fachliche Eignung für die Vermittlung von und die Beratung über Versicherungen nachgewiesen wird.
- Sachversicherung
- Versicherung, die den Schaden an einer bestimmten Sache des Versicherungsnehmers ersetzt und dabei an den Wert dieser Sache gebunden bleibt.
- Sachverständigenverfahren
- Ein in den Versicherungsbedingungen geregeltes Verfahren, in dem zwei Sachverständige und ein Obmann die Höhe des Schadens verbindlich feststellen.
- Schadenanzeige (auch: Schadenmeldung)
- Die Mitteilung des Versicherungsnehmers an den Versicherer, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.
- Schadenfreiheitsklasse (auch: SF-Klasse, Schadenfreiheitsrabatt)
- Die Einstufung eines Kraftfahrtvertrags nach der Zahl der schadenfrei zurückgelegten Jahre, die über den Beitragssatz entscheidet.
- Schaden-Kosten-Quote (auch: Combined Ratio)
- Die Summe aus Schadenquote und Kostenquote, gemessen an den verdienten Beiträgen einer Periode.
- Schadenminderungspflicht (auch: Rettungsobliegenheit, Schadenabwendungspflicht)
- Die Aufgabe des Versicherungsnehmers, nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
- Schadenquote (auch: Schadensatz, Loss Ratio)
- Das Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle zu den verdienten Beiträgen einer Periode.
- Selbstbeteiligung (auch: Selbstbehalt)
- Der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei jedem Schaden selbst trägt und den der Versicherer von der Entschädigung abzieht.
- Serienschaden (auch: Serienschadenklausel, Serienschäden)
- Mehrere Einzelschäden, die auf dieselbe Ursache zurückgehen und nach den Versicherungsbedingungen als ein Versicherungsfall gelten.
- Sicherungsfonds (auch: Protektor, Medicator)
- Eine gesetzlich vorgeschriebene Auffangeinrichtung, die die Verträge eines zahlungsunfähigen Lebens- oder Krankenversicherers weiterführt.
- Solvency II (auch: Solvabilität II)
- Das europäische Aufsichtsregime, das die Eigenmittel eines Versicherers an den tatsächlich eingegangenen Risiken misst.
- Storno
- Der vorzeitige Wegfall eines Versicherungsvertrags, der beim vermittelnden Vertrieb zur Rückbelastung bereits gezahlter Vergütung führen kann.
- Stornohaftung
- Die Pflicht eines Vermittlers, erhaltene Abschlussvergütung anteilig zurückzuzahlen, wenn der vermittelte Vertrag innerhalb der vereinbarten Haftungszeit endet.
- Subsidiarität
- Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, nach der ein Vertrag erst dann leistet, wenn kein anderer Versicherer für denselben Schaden eintritt.
T
6- Tätigkeitsschaden (auch: Bearbeitungsschaden, Tätigkeitsschäden, Bearbeitungsschäden)
- Ein Schaden an einer fremden Sache, die ein Betrieb gerade bearbeitet, benutzt oder in Obhut hat, und der in den Grundbedingungen der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist.
- Taxe (auch: Vereinbarter Versicherungswert)
- Ein zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarter fester Betrag, der als Versicherungswert gilt.
- Teilungsabkommen
- Eine Vereinbarung zwischen Versicherern, nach der Regressfälle mit einer festen Quote abgerechnet werden, ohne die Haftungsfrage im Einzelfall zu prüfen.
- Totalschaden
- Ein Schaden, bei dem eine Reparatur technisch unmöglich ist oder mehr kosten würde als die Wiederbeschaffung.
- Transportversicherung
- Versicherung der Güter auf dem Transportweg und der Haftung derjenigen, die den Transport ausführen.
- Typklasse
- Die Einstufung eines Fahrzeugmodells nach seiner Schadenbilanz, die als Faktor in den Kraftfahrtbeitrag eingeht.
U
5- Überschussbeteiligung
- Die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen, die ein Lebens- oder Krankenversicherer über seine vorsichtige Kalkulation hinaus erwirtschaftet.
- Überversicherung
- Der Zustand, in dem die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt, ohne dass dadurch eine höhere Entschädigung entsteht.
- Unfallversicherung (auch: Private Unfallversicherung)
- Summenversicherung, die nach einem Unfall vereinbarte Leistungen erbringt, vor allem bei dauerhaft bleibender Invalidität.
- Unterstützungskasse (auch: U-Kasse)
- Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die auf ihre Leistungen förmlich keinen Rechtsanspruch gewährt und deshalb nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt.
- Unterversicherung
- Der Zustand, in dem die Versicherungssumme erheblich unter dem Versicherungswert liegt, mit der Folge einer nur anteiligen Entschädigung.
V
23- VAG (auch: Versicherungsaufsichtsgesetz)
- Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt, unter welchen Bedingungen ein Unternehmen Versicherungsgeschäft betreiben darf und wie es beaufsichtigt wird.
- Verjährung
- Der Zeitablauf, nach dem ein Anspruch zwar fortbesteht, vom Schuldner aber dauerhaft verweigert werden kann.
- Vermittlerregister
- Das öffentliche Verzeichnis aller in Deutschland registrierten Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, geführt von den Industrie- und Handelskammern.
- Versicherung auf Erstes Risiko (auch: Erstrisikoversicherung, Erstes Risiko, Erstrisikosumme)
- Eine Vereinbarung der Sachversicherung, bei der die Versicherungssumme bewusst unter dem Gesamtwert liegt und nur als Höchstentschädigung wirkt.
- Versicherung für fremde Rechnung (auch: Fremdversicherung)
- Ein Vertrag, den der Versicherungsnehmer im eigenen Namen schließt, der aber das Interesse eines anderen schützt.
- Versicherungsantrag (auch: Antrag)
- Die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtete Erklärung des Kunden, die der Versicherer durch die Policierung annimmt.
- Versicherungsberater
- Gewerbetreibender, der nach § 34d Abs. 2 GewO gegen Honorar über Versicherungen berät und dafür keine Vergütung von einem Versicherer annehmen darf.
- Versicherungsfall
- Das in den Versicherungsbedingungen beschriebene Ereignis, mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers entsteht.
- Versicherungsmakler
- Gewerbetreibender, der die Vermittlung von Versicherungsverträgen im Auftrag des Kunden übernimmt, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein.
- Versicherungsnehmer (auch: VN)
- Der Vertragspartner des Versicherers, der die Prämie schuldet und die Rechte aus dem Vertrag ausübt.
- Versicherungsombudsmann (auch: Ombudsmann für Versicherungen)
- Eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle, die Streit zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern ohne Gericht und ohne Kosten für den Beschwerdeführer klärt.
- Versicherungsperiode
- Der Zeitabschnitt, für den die Prämie bemessen ist und der nach dem Gesetz im Zweifel ein Jahr beträgt.
- Versicherungsschein (auch: Police, Versicherungspolice)
- Die Urkunde, mit der der Versicherer den Inhalt des geschlossenen Vertrags festhält und dem Versicherungsnehmer übermittelt.
- Versicherungssumme
- Der im Vertrag vereinbarte Betrag, der die Höchstleistung des Versicherers festlegt und in der Sachversicherung über die Unterversicherung entscheidet.
- Versicherungstechnische Rückstellung
- Ein Passivposten in der Bilanz eines Versicherers für Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen, deren Höhe oder Fälligkeit noch nicht feststeht.
- Versicherungsteuer
- Eine Verkehrsteuer auf das Versicherungsentgelt, die der Versicherer mit dem Beitrag einzieht und für den Versicherungsnehmer abführt.
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (auch: VVaG, Gegenseitigkeitsverein)
- Eine Rechtsform des Versicherungsunternehmens, bei der die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder des Vereins sind.
- Versicherungsvermittlungsverordnung (auch: VersVermV, Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung)
- Die Rechtsverordnung, die zu § 34d GewO die Einzelheiten von Sachkundenachweis, Weiterbildung, Berufshaftpflicht und Registereintrag regelt.
- Vinkulation (auch: Sicherungsschein, Sperrvermerk)
- Die Bindung eines Versicherungsvertrags zugunsten eines Kreditgebers, der Zahlungen freigeben muss und über Störungen des Vertrags informiert wird.
- Vollmacht (auch: Vertretungsmacht)
- Die Befugnis, im Namen eines anderen zu handeln, im Versicherungsgeschäft vor allem die Vertretungsmacht des Vermittlers gegenüber dem Versicherer.
- Vorläufige Deckung (auch: Vorläufige Deckungszusage, Deckungszusage)
- Ein eigenständiger, meist befristeter Versicherungsvertrag, der den Schutz schon vor dem Zustandekommen des Hauptvertrags herstellt.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht (auch: Anzeigepflicht, Anzeigeobliegenheit)
- Die Pflicht des Antragstellers, alle ihm bekannten Gefahrumstände anzugeben, nach denen der Versicherer vor Vertragsschluss in Textform gefragt hat.
- VVG (auch: Versicherungsvertragsgesetz)
- Das Versicherungsvertragsgesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Kunde vom Antrag über den Beitrag bis zur Leistung im Schadenfall.
W
5- Wartezeit (auch: Wartefrist)
- Ein Zeitraum am Anfang des Vertrags, in dem der Schutz zwar besteht, für bestimmte Leistungen aber noch kein Anspruch geltend gemacht werden kann.
- Weiterbildungspflicht
- Die gesetzliche Pflicht, sich in jedem Kalenderjahr im Umfang von 15 Stunden fachlich weiterzubilden, wenn man an Vermittlung oder Beratung von Versicherungen mitwirkt.
- Widerrufsrecht (auch: Widerruf)
- Das Recht des Versicherungsnehmers, seine Vertragserklärung innerhalb einer gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen.
- Wiederbeschaffungswert (auch: Wiederbeschaffungspreis)
- Der Betrag, der aufzuwenden wäre, um ein gleichwertiges Fahrzeug in gleicher Ausstattung und gleichem Zustand am Markt zu erwerben.
- Wohngebäudeversicherung (auch: Gebäudeversicherung, Verbundene Wohngebäudeversicherung)
- Eine Sachversicherung für das Wohngebäude und seine fest verbundenen Bestandteile, die üblicherweise Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel in einem Vertrag zusammenfasst.
Z
3- Zeitwert
- Der Neuwert einer Sache vermindert um den Betrag, der ihrem Alter und ihrer Abnutzung entspricht.
- Zielmarkt (auch: Zielmarktbestimmung, Zielmarktkonzept)
- Die Gruppe von Kunden, für deren Bedürfnisse ein Versicherungsprodukt konzipiert ist und an die es nach der Vertriebsstrategie des Anbieters verkauft werden soll.
- Zillmerung (auch: gezillmerter Tarif)
- Ein Rechenverfahren, das die Abschlusskosten eines Lebensversicherungsvertrags mit den ersten Beiträgen verrechnet.