Zwischen Versicherungsunternehmen und Maklerhäusern besteht ein reger Austausch von Fachkräften, und er läuft in beide Richtungen. Beide Seiten suchen dieselben Leute, und beide haben gute Gründe dafür, jemanden von der anderen Seite zu holen.
Wer den Wechsel erwägt, sollte drei Dinge auseinanderhalten: was sich an der Arbeit ändert, was sich an den Arbeitsbedingungen ändert und was sich an der Haftung ändert.
Was sich an der Arbeit ändert
Ein Versicherer ist Risikoträger. Er entscheidet, ob er ein Risiko zeichnet, zu welchem Beitrag und mit welchen Bedingungen – und ob er im Schadenfall leistet. Die Arbeit dort besteht darin, das eigene Regelwerk auf Fälle anzuwenden und die Entscheidung zu verantworten.
Ein Makler ist Sachwalter des Kunden. Er vergleicht Angebote, verhandelt Bedingungen, gestaltet Deckungskonzepte und vertritt den Kunden gegen den Versicherer, wenn dieser nicht leisten will. Die Arbeit dort besteht darin, Regelwerke gegeneinander zu halten und für den Kunden das bessere durchzusetzen.
Der Unterschied klingt abstrakt und ist im Alltag sehr konkret. Wer vom Versicherer zum Makler wechselt, verbringt plötzlich einen erheblichen Teil seiner Zeit damit, Bedingungswerke zu vergleichen – eine Tätigkeit, die es beim Risikoträger praktisch nicht gibt, weil es dort nur ein Bedingungswerk gibt. Wer umgekehrt wechselt, muss lernen, eine Ablehnung zu vertreten, statt gegen sie zu argumentieren.
Beides ist lernbar. Was den Wechsel in beide Richtungen wertvoll macht, ist die Kenntnis der Gegenseite: Ein Schadenregulierer, der zehn Jahre beim Versicherer entschieden hat, weiß im Maklerhaus genau, an welcher Stelle eine Ablehnung angreifbar ist. Und ein Underwriter, der aus einem Maklerhaus kommt, weiß, wie Ausschreibungen gebaut werden.
Was sich an den Arbeitsbedingungen ändert
Hier liegt der Punkt, der am häufigsten unterschätzt wird, und er ist nicht in erster Linie eine Gehaltsfrage.
Der Gehaltstarifvertrag und der Manteltarifvertrag der privaten Versicherungswirtschaft binden die Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes. Versicherungsmakler sind in aller Regel nicht gebunden. Wer vom tarifgebundenen Versicherer zum Makler wechselt, verlässt damit ein ganzes Regelwerk:
- Die Arbeitszeit. 38 Wochenstunden sind tariflich. Ein Maklervertrag sieht häufig 40 vor. Bei gleichem Monatsgehalt sind das rund fünf Prozent weniger Stundenwert.
- Der Urlaub. Dreißig Arbeitstage, wobei Samstage sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Arbeitstage zählen. Außerhalb des Tarifs ist das Verhandlungssache.
- Die Sonderzahlung. 80 Prozent eines Bruttomonatsgehalts im letzten Quartal. Außerhalb des Tarifs gibt es sie nicht automatisch, und wo es sie gibt, ist sie oft freiwillig und widerruflich.
- Die Kündigungsfristen. Die tarifliche Staffel bis zu sieben Monaten zum Vierteljahresschluss und die erschwerte Kündbarkeit nach langer Zugehörigkeit entfallen – siehe Probezeit und Kündigungsfristen.
- Die Eingruppierung. Die Gehaltsgruppen mit ihrer Berufsjahrestaffel und die Regeln über Höhergruppierung bei dauerhaft höherwertiger Tätigkeit entfallen ebenfalls.
Das ist kein Argument gegen den Wechsel. Gewerblich ausgerichtete Maklerhäuser zahlen erfahrene Fachkräfte regelmäßig über Tarif, weil sie keine Tabelle bremst und weil sie mit Versicherern um dieselben Leute konkurrieren. Es ist ein Argument dafür, das Angebot vollständig zu rechnen und nicht nur das Monatsgehalt zu vergleichen – die Systematik steht in Der Tarifvertrag der privaten Versicherungswirtschaft.
Was sich an der Haftung ändert
Ein Makler haftet dem Kunden für seine Beratung. Er schuldet eine Beratung auf Grundlage einer hinreichenden Zahl von am Markt angebotenen Verträgen und muss seinen Rat begründen und dokumentieren. Für Beratungsfehler besteht eine Berufshaftpflichtversicherung, deren Mindesthöhe gesetzlich vorgegeben ist.
Für Beschäftigte eines Maklerhauses bedeutet das praktisch: Die Dokumentation ist nicht lästige Pflicht, sondern Teil der Leistung. Beratungsprotokolle, Vergleichsübersichten, Hinweise auf nicht gewählte Deckungen – all das ist im Streitfall das Material, an dem sich die Haftung entscheidet.
Beim Versicherer ist die Haftungslage eine andere: Der Versicherer haftet für seine eigenen Vermittler, und die Beratungspflichten richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Wer vom Makler zum Versicherer wechselt, empfindet die Dokumentationspflichten oft als leichter – wer umgekehrt wechselt, unterschätzt sie regelmäßig.
Eine Rechtsstellung ändert sich beim Wechsel allerdings nicht: Angestellte brauchen weder beim Versicherer noch beim Makler eine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO. Was für sie gilt, ist der Nachweis der Qualifikation und die Weiterbildungspflicht von 15 Stunden im Kalenderjahr – siehe § 34d GewO und die Sachkundeprüfung.
Wettbewerbsverbot und Kundenschutz
Der Punkt, an dem Wechsel am häufigsten scheitern oder teuer werden.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach den §§ 74 ff. HGB nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist und wenn für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zugesagt wird. Es darf höchstens zwei Jahre laufen. Fehlt die Entschädigungszusage, ist das Verbot unverbindlich – der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob er sich daran hält und die Entschädigung verlangt oder ob er es ignoriert.
Prüfen Sie Ihren laufenden Arbeitsvertrag darauf, bevor Sie sich bewerben, nicht danach. Maklerhäuser und Versicherer vereinbaren solche Klauseln vor allem bei Beschäftigten mit Kundenverantwortung, und in kleineren Häusern stehen sie oft unbemerkt in den Schlussbestimmungen.
Unabhängig davon gilt die Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Kundendaten mitzunehmen ist keine Grauzone, sondern nicht zulässig – und in einer Branche, in der sich die Häuser kennen, auch praktisch ein Fehler.
Was vorher zu klären ist
Vier Fragen, deren Antworten im Vertrag stehen sollten, bevor unterschrieben wird: Wie viele Wochenstunden, wie viele Urlaubstage, gibt es eine Sonderzahlung und ist sie zugesagt oder freiwillig? Welche Kündigungsfristen gelten für beide Seiten? Besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, und ist eine Karenzentschädigung zugesagt? Und: Wer trägt Lehrgangs- und Prüfungskosten für Fortbildungen, und gibt es eine Rückzahlungsklausel?
Und eine Frage, die nicht in den Vertrag gehört, aber in das Gespräch: Welche Systeme sind im Einsatz? Der Wechsel zwischen Bestandsführungs- und Maklerverwaltungssystemen ist der Teil des Wechsels, der tatsächlich Zeit kostet – mehr als das Fachliche. Siehe auch Der Arbeitsalltag im Innendienst.
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