Nach § 3 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform zu übermitteln. Darin steht, was vereinbart wurde: die Vertragsparteien, das versicherte Risiko, Summen und Selbstbehalte, Laufzeit und Beitrag, dazu die einbezogenen Bedingungen. Geht die Urkunde verloren oder wird sie zerstört, kann der Versicherungsnehmer eine Ersatzausfertigung verlangen; die Kosten dafür trägt er. Ebenso kann er Abschriften der Erklärungen verlangen, die er selbst abgegeben hat, und das ist im Streit über den Antrag oft die wichtigere Unterlage.
Der Schein wird gelesen, wenn etwas passiert ist, und nicht, wenn er ankommt. Deshalb hat das Gesetz für den Fall vorgesorgt, dass er vom Antrag abweicht.
Die Monatsfrist des § 5 VVG
Stimmt der Schein nicht mit dem Antrag überein, behandelt § 5 VVG die Abweichung so, als habe der Versicherungsnehmer sie gebilligt, sofern er ihr nicht binnen eines Monats ab Zugang in Textform widerspricht. Diese Wirkung tritt allerdings nur ein, wenn der Versicherer jede Abweichung kenntlich gemacht und durch auffälligen Hinweis auf das Widerspruchsrecht und die Frist aufmerksam gemacht hat. Fehlt das, gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Antrags.
Am Schreibtisch heißt das: Ein gewerblicher Kunde beantragt fünf Millionen Euro Deckungssumme, die Police weist drei Millionen aus, weil die Risikoprüfung gekürzt hat. Wird der Unterschied nicht bemerkt und nicht ausdrücklich ausgewiesen, steht im Schadenfall die Frage im Raum, welche Summe gilt.
Das Papier ist nicht der Vertrag
Der beharrlichste Irrtum sitzt im Wort Police. Der Vertrag entsteht mit Antrag und Annahme, nicht mit dem Druck der Urkunde; der Versicherungsschein beweist ihn, er schafft ihn nicht. Daraus folgt das Zweite: Wer die Police verliert, verliert keinen Schutz, sondern nur ein Blatt Papier, für das es die Ersatzausfertigung gibt. Eine Ausnahme gilt dort, wo der Schein als Inhaberpapier ausgestaltet ist, wie es § 4 VVG zulässt, und in der Lebensversicherung, wo die Urkunde bei einer Vinkulation beim Kreditgeber liegt und an der Auszahlung mitentscheidet. Verändert sich der Vertrag später, entsteht kein neuer Schein, sondern ein Nachtrag, der den bisherigen ergänzt. Warum dieser Nachtrag der häufigste Vorgang des Berufs ist und welche Fehler in ihm entstehen, beschreibt der Artikel zu Vertragsänderung und Nachtrag.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.