Lexikon
Vertragsrecht
Wie ein Versicherungsvertrag zustande kommt, was beide Seiten einander schulden und woran er scheitern kann: die Begriffe aus dem VVG.
30 Begriffe in diesem Feld.
Begriffe in diesem Feld
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (auch: AVB, Versicherungsbedingungen, Bedingungswerk)
- Die vorformulierten Vertragsbedingungen eines Versicherers, die den Inhalt des Versicherungsschutzes festlegen und rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen sind.
- Anfechtung
- Die Erklärung, mit der ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder eines Irrtums rückwirkend beseitigt wird.
- Bezugsrecht (auch: Bezugsberechtigung)
- Die Bestimmung des Versicherungsnehmers, wer die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll.
- Deckung (auch: Versicherungsschutz, Deckungsschutz)
- Der Umfang des Schutzes, den ein Versicherungsvertrag für ein bestimmtes Risiko tatsächlich gewährt.
- Deckungssumme (auch: Deckungssummen, Haftungshöchstsumme)
- Der Höchstbetrag, mit dem ein Haftpflichtversicherer für einen Versicherungsfall einsteht.
- Gefahrerhöhung
- Eine nachträgliche Änderung der Umstände, die das versicherte Risiko dauerhaft und erheblich über das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Maß hebt.
- Großrisiko (auch: Großrisiken)
- Ein Risiko, das § 210 VVG von den Beschränkungen der Vertragsfreiheit ausnimmt, weil der Versicherungsnehmer den Schutz des Gesetzes nicht braucht.
- Karenzzeit (auch: Karenzfrist, Leistungsaufschub)
- Ein vereinbarter Zeitraum nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, für den noch keine Leistung gezahlt wird.
- Kündigung nach dem Versicherungsfall (auch: Schadenkündigung)
- Das Recht beider Vertragsparteien, einen Schadenversicherungsvertrag nach einem Versicherungsfall vorzeitig zu beenden.
- Leistungsfreiheit
- Der Zustand, in dem der Versicherer eine an sich gedeckte Leistung wegen eines Fehlverhaltens ganz oder teilweise nicht erbringen muss.
- Nachhaftung (auch: Nachdeckung, Nachmeldefrist)
- Der Versicherungsschutz für Ansprüche, die erst nach dem Ende des Vertrags erhoben werden, aber auf einer Pflichtverletzung aus der Vertragszeit beruhen.
- Nachtrag (auch: Nachtragspolice, Nachtrag zum Versicherungsschein)
- Die Urkunde, mit der ein Versicherer eine Änderung des laufenden Vertrags bestätigt und den bestehenden Versicherungsschein ergänzt.
- Obliegenheit (auch: Obliegenheiten)
- Eine Verhaltensregel aus dem Versicherungsvertrag, deren Verletzung den Versicherungsschutz ganz oder teilweise kosten kann.
- Produktinformationsblatt (auch: PIB)
- Eine kurze, vorgeschriebene Übersicht über die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsprodukts, die Verbraucher vor dem Vertragsschluss erhalten.
- Risikoausschluss (auch: Ausschluss, Deckungsausschluss)
- Eine Bestimmung der Versicherungsbedingungen, die bestimmte Gefahren, Sachen oder Ursachen von vornherein aus dem Versicherungsschutz herausnimmt.
- Rücktritt
- Die einseitige Erklärung, mit der sich der Versicherer vom Vertrag löst, weil der Kunde die Anzeigepflicht verletzt oder die erste Prämie nicht gezahlt hat.
- Rückwärtsversicherung (auch: Rückwärtsdeckung)
- Ein Vertrag, dessen Versicherungsschutz auf einen Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss zurückbezogen wird.
- Verjährung
- Der Zeitablauf, nach dem ein Anspruch zwar fortbesteht, vom Schuldner aber dauerhaft verweigert werden kann.
- Versicherung auf Erstes Risiko (auch: Erstrisikoversicherung, Erstes Risiko, Erstrisikosumme)
- Eine Vereinbarung der Sachversicherung, bei der die Versicherungssumme bewusst unter dem Gesamtwert liegt und nur als Höchstentschädigung wirkt.
- Versicherung für fremde Rechnung (auch: Fremdversicherung)
- Ein Vertrag, den der Versicherungsnehmer im eigenen Namen schließt, der aber das Interesse eines anderen schützt.
- Versicherungsantrag (auch: Antrag)
- Die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtete Erklärung des Kunden, die der Versicherer durch die Policierung annimmt.
- Versicherungsfall
- Das in den Versicherungsbedingungen beschriebene Ereignis, mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers entsteht.
- Versicherungsnehmer (auch: VN)
- Der Vertragspartner des Versicherers, der die Prämie schuldet und die Rechte aus dem Vertrag ausübt.
- Versicherungsperiode
- Der Zeitabschnitt, für den die Prämie bemessen ist und der nach dem Gesetz im Zweifel ein Jahr beträgt.
- Versicherungsschein (auch: Police, Versicherungspolice)
- Die Urkunde, mit der der Versicherer den Inhalt des geschlossenen Vertrags festhält und dem Versicherungsnehmer übermittelt.
- Versicherungssumme
- Der im Vertrag vereinbarte Betrag, der die Höchstleistung des Versicherers festlegt und in der Sachversicherung über die Unterversicherung entscheidet.
- Vorläufige Deckung (auch: Vorläufige Deckungszusage, Deckungszusage)
- Ein eigenständiger, meist befristeter Versicherungsvertrag, der den Schutz schon vor dem Zustandekommen des Hauptvertrags herstellt.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht (auch: Anzeigepflicht, Anzeigeobliegenheit)
- Die Pflicht des Antragstellers, alle ihm bekannten Gefahrumstände anzugeben, nach denen der Versicherer vor Vertragsschluss in Textform gefragt hat.
- Wartezeit (auch: Wartefrist)
- Ein Zeitraum am Anfang des Vertrags, in dem der Schutz zwar besteht, für bestimmte Leistungen aber noch kein Anspruch geltend gemacht werden kann.
- Widerrufsrecht (auch: Widerruf)
- Das Recht des Versicherungsnehmers, seine Vertragserklärung innerhalb einer gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen.