Zum Inhalt springen
Vertragsrecht

Widerrufsrecht

Auch: Widerruf

Das Recht des Versicherungsnehmers, seine Vertragserklärung innerhalb einer gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen.

Stand:

§ 8 VVG gibt dem Versicherungsnehmer eine Bedenkzeit. Innerhalb von vierzehn Tagen kann er seine Vertragserklärung widerrufen, ohne einen Grund zu nennen; die Erklärung muss in Textform erfolgen, und für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. In der Lebensversicherung sind es nach § 152 Abs. 1 VVG dreißig Tage, weil dort über eine Bindung von Jahrzehnten entschieden wird. Nicht jeder Vertrag ist erfasst: Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, bei Großrisiken und grundsätzlich auch bei der vorläufigen Deckung besteht das Recht nicht.

Entscheidend ist weniger die Länge der Frist als ihr Beginn. Sie läuft erst, wenn dem Kunden der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen samt Bedingungen, die Informationen nach § 7 VVG und eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht zugegangen sind. Fehlt eines dieser Stücke oder ist die Belehrung fehlerhaft, beginnt die Frist nicht.

Der Anruf am zwölften Tag

Im Innendienst kommt das Thema meist als Rückfrage: Ein Kunde hat die Police erhalten, eine zweite Beratung gehabt und meldet sich kurz vor Ablauf. Die Arbeit besteht dann darin, den Zugang der Unterlagen zu datieren, denn davon hängt alles ab. Bei fondsgebundenen Verträgen folgt oft die zweite Frage, was mit dem Kursverlust der ersten Wochen geschieht.

Widerruf ist keine Kündigung

Der häufigste Irrtum bringt drei Begriffe durcheinander. Die Kündigung beendet einen wirksamen Vertrag für die Zukunft, der Rücktritt ist ein Recht des Versicherers, und der Widerruf löst die Bindung des Kunden an seine eigene Erklärung. Der zweite Irrtum betrifft das Geld. Wer widerruft, erhält nicht in jedem Fall alles zurück: Hat er zugestimmt, dass der Schutz schon vor Ablauf der Frist beginnt, und ist er darauf hingewiesen worden, darf der Versicherer nach § 9 VVG den auf die abgelaufene Zeit entfallenden Teil der Prämie behalten. Der dritte Irrtum ist der bequemste: Dass eine unterschriebene Police die Sache erledigt habe. Solange die Belehrung nicht ordnungsgemäß war, kann der Widerruf noch lange danach kommen, und dann wird nicht gekündigt, sondern rückabgewickelt. Welche Wege es insgesamt gibt, einen Vertrag zu beenden, und welche Frist für welchen gilt, ordnet der Artikel zu Kündigung und Widerruf durch den Kunden.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

Jobs Versicherungskaufmann verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz