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Vertragsrecht

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Auch: AVB, Versicherungsbedingungen, Bedingungswerk

Die vorformulierten Vertragsbedingungen eines Versicherers, die den Inhalt des Versicherungsschutzes festlegen und rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen sind.

Stand:

Was ein Versicherungsvertrag leistet, steht nur zu einem kleinen Teil im Gesetz. Das VVG regelt vor allem den Rahmen: wie ein Vertrag entsteht, welche Anzeigepflichten bestehen, wann der Versicherer frei wird. Den Inhalt des Schutzes – welche Gefahren gedeckt sind, welche Sachen erfasst werden, welche Risikoausschlüsse gelten – bestimmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB, mit allen Folgen, die das nach sich zieht.

Die erste Folge betrifft die Einbeziehung: Die Bedingungen müssen dem Kunden rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung in Textform vorliegen, sonst gelten sie nicht. Die zweite ist die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Überraschende Klauseln werden nach § 305c Abs. 1 BGB von vornherein nicht Vertragsbestandteil, und eine Klausel, die den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, ist unwirksam. Die reine Beschreibung der Hauptleistung bleibt dieser Kontrolle zwar weitgehend entzogen, sie muss aber dem Transparenzgebot genügen: Wer seinen Schutz aus dem Text nicht erkennen kann, wird unangemessen benachteiligt. Bleiben Zweifel, gehen sie nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, also des Versicherers.

Wie gelesen wird und von wem

Maßstab der Auslegung ist nicht die Fachsprache des Hauses, sondern das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne besondere Rechtskenntnisse, der die Klausel aufmerksam liest und den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt. In der Sachbearbeitung heißt das: Eine Ablehnung der Deckung, die sich auf eine Formulierung stützt, die zwei Lesarten zulässt, hält selten. Die Musterbedingungen des GDV sind dabei nur unverbindliche Empfehlungen; jedes Haus weicht ab, und genau deshalb ist der Bedingungsvergleich und nicht der Prämienvergleich die eigentliche fachliche Arbeit im Vertrieb.

Was dabei gern übersehen wird

Wird eine Klausel für unwirksam gehalten, fällt nicht der ganze Vertrag weg, und sie wird auch nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgestutzt. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen, und an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das VVG in weiten Teilen halbzwingend ist: Von den dort benannten Vorschriften dürfen die Bedingungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, auch wenn sie es ausdrücklich tun. Welche Vorschriften dabei halbzwingend sind und wie man in einem Gesetz mit gut zweihundert Paragrafen überhaupt sucht, behandelt der Artikel darüber, was das VVG für diesen Beruf bedeutet.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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