Kaum eine Vorschrift wird in diesem Beruf so oft genannt und so selten richtig zugeordnet wie § 34d der Gewerbeordnung. In Stellenanzeigen steht regelmäßig "Sachkundenachweis nach § 34d GewO erforderlich", in Bewerbungsgesprächen wird danach gefragt, und in Foren wird darüber gestritten, ob man ihn für eine Anstellung braucht.
Die Antwort ist klarer, als die Debatte vermuten lässt, und sie hängt an einer einzigen Unterscheidung: Sind Sie selbständig oder angestellt?
Was die Vorschrift regelt
§ 34d Abs. 1 GewO bestimmt, dass eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer braucht, wer gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätig werden will – also als Versicherungsvertreter, der von einem Versicherer betraut ist, oder als Versicherungsmakler, der ohne solche Betrauung für den Auftraggeber vermittelt.
§ 34d Abs. 2 GewO regelt den Versicherungsberater, der gegen Honorar des Kunden berät und weder von einem Versicherer noch von einem Vermittler wirtschaftlich abhängig sein darf. Die beiden Erlaubnisse schließen einander aus.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn drei Dinge vorliegen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung – sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde. Diese Sachkunde ist nach § 34d Abs. 5 GewO grundsätzlich durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Wer die Erlaubnis hat, wird in das Vermittlerregister eingetragen.
Warum das Angestellte nicht betrifft
Die Erlaubnispflicht knüpft an die gewerbsmäßige Tätigkeit an. Wer als Arbeitnehmer eines Versicherungsunternehmens oder eines Vermittlers arbeitet, betreibt kein eigenes Gewerbe – er erfüllt einen Arbeitsvertrag. Eine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO braucht er deshalb nicht, und er wird auch nicht im Vermittlerregister geführt.
Das gilt für den Innendienst ebenso wie für den angestellten Außendienst. Ein Angestellter im Werbeaußendienst eines Versicherers ist nicht Versicherungsvertreter im gewerberechtlichen Sinne, sondern eine Person, die bei der Vermittlung mitwirkt.
Wenn eine Stellenanzeige gleichwohl "§ 34d" verlangt, meint sie in aller Regel eines von zwei Dingen: entweder den Nachweis der Sachkunde – dazu gleich –, oder sie bietet in Wahrheit gar keine Anstellung an, sondern eine Handelsvertretung. Das ist ein Grund, bei solchen Anzeigen genau hinzusehen; wie man den Unterschied erkennt, steht in Kaufmann, Fachmann, Makler, Berater.
Was für Angestellte tatsächlich gilt
Statt einer eigenen Erlaubnis gelten für Beschäftigte zwei Anforderungen, die sich an das Unternehmen richten und über dieses auf sie durchschlagen.
Erstens die Qualifikation. Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, müssen über die für diese Tätigkeit erforderliche Qualifikation verfügen. Das Unternehmen hat das sicherzustellen und zu dokumentieren.
Zweitens die Weiterbildung. Nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO sind Vermittler und Berater sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten verpflichtet, sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterzubilden. Diese Pflicht trifft die einzelne Person, das Unternehmen hat die Einhaltung sicherzustellen und die Nachweise aufzubewahren.
Die Einzelheiten zu anerkannten Formen und zur Dokumentation regelt die Versicherungsvermittlungsverordnung. Der Manteltarifvertrag der privaten Versicherungswirtschaft verweist für Unternehmen, die sich der Brancheninitiative zur regelmäßigen Weiterbildung angeschlossen haben, auf deren Durchführungsbestimmungen als abschließende Regelung und nennt dabei bis zu 250 Weiterbildungspunkte in fünf Jahren, wobei ein Punkt 45 Minuten entspricht.
Der Vorteil der Ausbildung
Und hier liegt der Punkt, der für diesen Beruf wichtig ist: Die Sachkunde muss nicht in jedem Fall durch die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden. Die Versicherungsvermittlungsverordnung erkennt bestimmte Berufsqualifikationen als gleichwertig an, und dazu gehört der Abschluss als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen beziehungsweise für Versicherungen und Finanzanlagen. Auch der frühere Abschluss als Versicherungskaufmann ist erfasst.
Das bedeutet praktisch: Wer diese Ausbildung abgeschlossen hat, muss die Sachkundeprüfung nicht zusätzlich ablegen – weder als Angestellter noch, falls er sich später selbständig macht, für die Erlaubnis.
Der Manteltarifvertrag spiegelt das. Er verpflichtet Arbeitgeber, Angestellten des Werbeaußendienstes zu Beginn ihrer Tätigkeit die Ausbildung zum Geprüften Versicherungsfachmann (IHK) zu ermöglichen und sie zur Sachkundeprüfung anzumelden – nimmt davon aber ausdrücklich diejenigen aus, die bereits über eine nach der Versicherungsvermittlungsverordnung anerkannte Qualifikation verfügen.
In einer Bewerbung ist das ein Argument, das selten benannt wird und einen unmittelbaren Wert hat: Ein Maklerhaus, das einen Berufseinsteiger ohne diese Ausbildung einstellt, muss ihn zuerst durch eine Prüfung schicken. Wie man das im Gespräch verwendet, steht in Gehaltsverhandlung in der Versicherungswirtschaft.
Wenn der Wechsel in die Selbständigkeit ansteht
Wer den Schritt aus der Anstellung in die eigene Vermittlung erwägt, braucht dann die Erlaubnis. Der Weg dorthin führt über die zuständige Industrie- und Handelskammer und verlangt neben der Sachkunde den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Nachweise zu den Vermögensverhältnissen.
Für den gebundenen Versicherungsvertreter kennt das Gesetz eine Erleichterung: Wer ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig wird, die die uneingeschränkte Haftung für ihn übernehmen, ist von der Erlaubnispflicht befreit; die Eintragung in das Register erfolgt dann über den Versicherer, und dieser hat die Sachkunde sicherzustellen.
Das ist der Grund, warum der Weg in die Ausschließlichkeitsorganisation eines Versicherers formal einfacher ist als der in die Maklertätigkeit. Er ist nur eben auch eine andere Tätigkeit – und in beiden Fällen Selbständigkeit, nicht Anstellung. Angestellte Stellen finden Sie unter Stellenangebote.
Die zwei Sätze zum Mitnehmen
Als Angestellter brauchen Sie keine Erlaubnis nach § 34d GewO. Was Sie brauchen, wenn Sie bei Vermittlung oder Beratung mitwirken, ist der Nachweis der Qualifikation – und den liefert die abgeschlossene Ausbildung – sowie 15 Stunden Weiterbildung im Kalenderjahr, die Ihr Arbeitgeber zu dokumentieren hat.
Und: Jede Anzeige, die von Ihnen eine eigene Erlaubnis oder eine eigene Registereintragung verlangt, bietet Ihnen keine Anstellung an. Prüfen Sie in diesem Fall die Vertragsform, bevor Sie weitergehen – siehe auch Quereinstieg in die Versicherungswirtschaft.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.