Wer in einem Versicherungsunternehmen arbeitet, arbeitet in einem beaufsichtigten Betrieb. Das ist kein formaler Umstand, sondern der Grund für einen großen Teil dessen, was intern vorgeschrieben ist – von der Dokumentationspflicht über die Freigabewege bis zur Frage, wer welche Entscheidung treffen darf.
Wozu es die Aufsicht gibt
§ 294 Abs. 1 VAG nennt das Ziel in einem Satz: Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. Das ist ein bemerkenswert eindeutiger Auftrag, und er erklärt die Richtung aller weiteren Vorschriften.
Nach Absatz 2 überwacht die Aufsichtsbehörde den gesamten Geschäftsbetrieb im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen. Die rechtliche Aufsicht umfasst nach Absatz 3 die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften. Die Finanzaufsicht achtet nach Absatz 4 auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen, insbesondere auf die Solvabilität, auf ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen und auf eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.
Der Zugang zum Markt ist entsprechend geregelt: Nach § 8 Abs. 1 VAG bedürfen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland der Erlaubnis. Und § 8 Abs. 4 VAG enthält die Spartentrennung, die den Aufbau der Branche prägt – die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung und die zum Betrieb anderer Sparten schließen einander aus, ebenso die Erlaubnis für die Krankenversicherung im Sinne des § 146 Abs. 1 VAG. Was daraus für Arbeitsmarkt und Laufbahn folgt, steht in Komposit, Leben, Kranken.
Die Geschäftsorganisation
Die Vorschrift, die im Alltag am deutlichsten spürbar ist, ist § 23 VAG. Absatz 1 verlangt eine Geschäftsorganisation, die wirksam und ordnungsgemäß ist und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten angemessen ist – mit einer transparenten Organisationsstruktur, einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und einem wirksamen internen Kommunikationssystem.
Daraus folgen praktisch die Dinge, über die sich Berufseinsteiger wundern: Warum es Vollmachtsgrenzen gibt, warum bestimmte Entscheidungen ab einem Betrag gegengezeichnet werden müssen, warum jede Ausnahme von einer Richtlinie dokumentiert wird, warum es interne Leitlinien gibt, die der Vorstand genehmigt hat.
Dazu kommt die Produktseite. Nach § 23 Abs. 1a VAG müssen Unternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, ein Produktfreigabeverfahren unterhalten, betreiben und regelmäßig überprüfen; für jedes Produkt ist vor dem Vertrieb ein bestimmter Zielmarkt festzulegen, und die Vertriebsstrategie muss dazu passen. Nach Absatz 1b sind die Produkte regelmäßig zu überprüfen, nach Absatz 1c sind allen Vertreibern die sachgerechten Informationen einschließlich des Zielmarkts zur Verfügung zu stellen.
Die vier Schlüsselfunktionen
Solvency II verlangt vier Funktionen, die unabhängig von den operativen Einheiten arbeiten – und die als eigene Laufbahnen im Haus existieren.
Das Risikomanagement nach § 26 VAG identifiziert, bewertet, überwacht und steuert die Risiken des Unternehmens und deckt dabei unter anderem die Zeichnung von Versicherungsrisiken, das Aktiv-Passiv-Management, die Kapitalanlagen, das Liquiditäts- und Konzentrationsrisiko, operationelle Risiken und die Rückversicherung ab.
Die Compliance-Funktion ist nach § 29 Abs. 1 VAG Teil des internen Kontrollsystems. Sie berät nach Absatz 2 den Vorstand zur Einhaltung der Gesetze und Verwaltungsvorschriften, beurteilt die Auswirkungen von Änderungen des Rechtsumfeldes und identifiziert das Compliance-Risiko.
Die interne Revision nach § 30 VAG überprüft die gesamte Geschäftsorganisation, muss objektiv und unabhängig von anderen operativen Tätigkeiten sein und berichtet direkt an den Vorstand.
Die versicherungsmathematische Funktion nach § 31 VAG koordiniert die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, gewährleistet die Angemessenheit der Methoden und Annahmen und gibt eine Stellungnahme zur Zeichnungs- und Annahmepolitik sowie zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen ab.
Für die Laufbahn ist das eine bemerkenswerte Tatsache: Es gibt in jedem beaufsichtigten Haus Stellen, die nicht am Kunden arbeiten und trotzdem Versicherungswissen verlangen. Sie werden häufig intern besetzt, aus dem Risikomanagement, der Revision oder einer Fachabteilung mit langer Erfahrung.
Anforderungen an Personen
§ 24 Abs. 1 VAG verlangt, dass Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sind; fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung gewährleisten.
Für den Vertrieb gilt § 48 Abs. 2 VAG: Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, über die angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden; Inhalt, Umfang und Dokumentation richten sich nach der Versicherungsvermittlungsverordnung. Nach Absatz 2a ist das durch geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisation sicherzustellen, zu überwachen und zu dokumentieren. Was daneben für Beschäftigte von Vermittlern gilt, steht in § 34d GewO und die Sachkunde.
Missstandsaufsicht
Das schärfste Instrument ist § 298 Abs. 1 VAG. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber Erstversicherungsunternehmen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des § 294 Abs. 2 VAG widerspricht; auch Schwächen und Mängel, die im aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden, gehören dazu.
Dieser Begriff ist bewusst weit, und er ist der Hebel, über den Verbraucherbeschwerden Wirkung entfalten. Einzelne Eingaben entscheidet die BaFin nicht; Häufungen werden zum Anlass für Prüfungen und Rundschreiben. Die Wege dorthin sind in Beschwerde, Ombudsmann und BaFin beschrieben.
Was davon auf dem Schreibtisch ankommt
Konkret vier Dinge. Textbausteine und Formulare werden zentral gepflegt und nicht selbst umformuliert. Abweichungen von Richtlinien werden begründet und festgehalten. Beschwerden werden erfasst und ausgewertet, nicht nur beantwortet. Und die eigene Weiterbildung wird nachgewiesen, nicht nur absolviert.
Wer das als Bürokratie liest, arbeitet dagegen; wer es als Teil des Produkts liest, arbeitet damit. Für die Bewerbung ist das ein Unterschied, der im Gespräch hörbar wird – siehe Das Vorstellungsgespräch mit fachlichen Fragen.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.