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Arbeitsrecht

Die vorvertragliche Anzeigepflicht und ihre Folgen

Wer beim Antrag etwas verschweigt, riskiert den Vertrag – aber nicht so unbedingt, wie viele annehmen. Was angezeigt werden muss, welche vier Rechtsfolgen es gibt und welche Fristen dabei laufen.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Kein anderes Thema erzeugt in der Lebens- und Krankenversicherung so viele Auseinandersetzungen, und keines wird so oft verkürzt wiedergegeben. Die verbreitete Vorstellung lautet: Wer beim Antrag etwas verschweigt, verliert den Versicherungsschutz. Das ist in dieser Form falsch.

Was anzuzeigen ist

§ 19 Abs. 1 VVG beschreibt die Pflicht präzise: Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers zum Abschluss des Vertrags erheblich sind, anzuzeigen – wenn der Versicherer nach ihnen in Textform gefragt hat.

Drei Einschränkungen stecken darin, und sie sind die wichtigsten Sätze der ganzen Vorschrift.

Erstens: Es geht nur um Umstände, die der Versicherungsnehmer kennt. Eine nicht diagnostizierte Erkrankung ist kein bekannter Umstand. Zweitens: Es geht nur um Umstände, nach denen gefragt wurde. Eine allgemeine Pflicht, von sich aus alles Wesentliche mitzuteilen, besteht nicht mehr. Drittens: Die Frage muss in Textform gestellt worden sein. Eine nur mündlich gestellte Frage löst die Anzeigepflicht nicht aus.

Das hat die Antragsgestaltung der Branche verändert. Fragebögen sind lang, konkret und zeitlich begrenzt ("in den letzten fünf Jahren"), weil unscharfe Fragen unbrauchbar sind. Und deshalb ist es auch für Angestellte im Vertriebsinnendienst wichtig, Antragsfragen nicht zu paraphrasieren – wer eine Frage sinngemäß am Telefon abwandelt, schwächt die Rechtsposition des eigenen Hauses.

Die Pflicht endet nicht mit dem Ausfüllen des Formulars. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt sie auch für Umstände, nach denen der Versicherer zwischen der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers und seiner Annahme in Textform fragt.

Die vier Rechtsfolgen

Das Gesetz staffelt die Folgen nach Verschulden, und das ist die Systematik, die man sich merken sollte.

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Rücktrittsrecht allerdings, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen; dann gilt die Anpassungsregel.

Bei einfacher Fahrlässigkeit oder ohne Verschulden besteht nach § 19 Abs. 3 VVG kein Rücktrittsrecht; der Versicherer kann den Vertrag dann mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis zu anderen Bedingungen geschlossen, werden nach § 19 Abs. 4 VVG die anderen Bedingungen auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil; bei nicht schuldhafter Verletzung erst ab der laufenden Versicherungsperiode. Diese Vertragsanpassung ist in der Praxis der häufigste Ausgang, nicht der Rücktritt.

Und schließlich bleibt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB unberührt. Sie ist das schärfste Instrument, setzt aber den Nachweis der Arglist voraus, und den führt der Versicherer.

Die Voraussetzungen, die der Versicherer erfüllen muss

Zwei Hürden liegen auf seiner Seite, und an ihnen scheitern viele Fälle.

§ 19 Abs. 5 VVG: Die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Sie entfallen, wenn er den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

§ 21 Abs. 1 VVG: Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt. Er hat dabei die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; nachträglich kann er weitere Umstände nur innerhalb der Monatsfrist nachschieben.

Diese Monatsfrist ist eine der unangenehmsten Fristen des Versicherungsvertragsrechts, weil sie schon mit der Kenntnis eines Mitarbeiters zu laufen beginnen kann. Sie zwingt Leistungsabteilungen dazu, Hinweise auf mögliche Anzeigepflichtverletzungen sofort weiterzuleiten, statt sie im laufenden Vorgang zu sammeln.

Was nach dem Rücktritt gilt

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, ist er nach § 21 Abs. 2 VVG gleichwohl zur Leistung verpflichtet, wenn sich die Verletzung auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung entfällt diese Einschränkung.

Praktisch heißt das: Wer eine Rückenerkrankung verschwiegen hat und später an einem Herzinfarkt stirbt, verliert die Leistung wegen dieses Umstands nicht – solange keine Arglist vorliegt.

Die Ausschlussfristen

§ 21 Abs. 3 VVG setzt eine äußere Grenze. Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss; das gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre.

Diese Fristen sind der Grund, warum in der Lebens- und Krankenversicherung bei Leistungsfällen in den ersten Jahren nach Vertragsschluss regelmäßig eine Anzeigepflichtprüfung durchgeführt wird und danach seltener. Mit der Wartezeit des Vertrags haben sie nichts zu tun, siehe Wartezeit, Karenzzeit, Gesundheitsprüfung.

Das Gegenrecht des Versicherungsnehmers

Übersehen wird häufig § 19 Abs. 6 VVG. Erhöht der Versicherer im Rahmen der Vertragsanpassung die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließt er die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. Der Versicherer hat ihn darauf hinzuweisen.

Wer eine Anpassungsmitteilung ohne diesen Hinweis versendet, macht den gesamten Vorgang angreifbar – ein Muster, das sich durch das ganze VVG zieht und in Das VVG als Grundlage des Berufs näher beschrieben ist.

Was das für die Arbeit heißt

Die Anzeigepflicht ist der Punkt, an dem Antragsbearbeitung und Leistungsbearbeitung zusammenhängen. Sauber gestellte Fragen und sauber dokumentierte Belehrungen entscheiden Jahre später über Millionenbeträge – und über die Frage, ob eine Ablehnung standhält.

Für Berufseinsteiger ist sie zugleich ein gutes Beispiel dafür, wie dieser Beruf funktioniert: Nicht das moralische Urteil über das Verschweigen entscheidet, sondern eine Prüfungskette mit fünf Stufen. Wer diese Kette beherrscht, ist in der Risikoprüfung wie in der Leistungsprüfung einsetzbar, siehe Antrag und Risikoprüfung. Ausschreibungen in diesen Feldern finden Sie unter Stellenangebote.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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