Eine Forderung ist ein Vermögensgegenstand, und wie andere Vermögensgegenstände lässt sie sich übertragen. § 398 BGB regelt das in wenigen Zeilen: Durch Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger tritt dieser an die Stelle jenes. Der Schuldner wird nicht gefragt; er muss nur erfahren, an wen er künftig zu zahlen hat, weil ihn eine Zahlung an den alten Gläubiger sonst nicht befreit.
Im Versicherungsbetrieb begegnet die Abtretung täglich, meist ohne dass das Wort fällt. Nach einem Kfz-Schaden unterschreibt der Geschädigte in der Werkstatt eine Abtretungserklärung, damit die Werkstatt unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners abrechnet und er selbst nicht in Vorleistung gehen muss. Mietwagenunternehmen, Sachverständige und Abschleppdienste arbeiten ebenso. In der Lebensversicherung werden Ansprüche aus dem Vertrag zur Sicherung eines Kredits abgetreten; die Bank wird damit Gläubigerin der Leistung.
Warum ein Abtretungsverbot nicht immer hält
Vertragliche Verbote sind grundsätzlich möglich, in der Haftpflichtversicherung aber eingeschränkt. Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer ist dort kein Zahlungs-, sondern ein Freistellungsanspruch: Der Versicherer soll ihn von der Forderung des geschädigten Dritten befreien. § 108 Abs. 2 VVG erklärt eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für unwirksam, die die Übertragung dieses Freistellungsanspruchs an den Dritten vor endgültiger Feststellung von der Zustimmung des Versicherers abhängig macht. Der Geschädigte kann sich den Anspruch also abtreten lassen und aus eigenem Recht gegen den Versicherer vorgehen – ein Weg, der praktisch überall dort zählt, wo es keinen gesetzlichen Direktanspruch gibt.
Was dabei gern übersehen wird
Abgetreten wird die Forderung so, wie sie besteht. Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis bleiben dem Schuldner erhalten: Wer eine gekürzte Forderung erwirbt, erhält eine gekürzte Forderung, und eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers wirkt gegen den neuen Gläubiger fort. Der zweite Irrtum betrifft die Reihenfolge bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung. Wirksam ist die erste; jede spätere geht ins Leere, weil der Abtretende die Forderung da bereits nicht mehr innehatte. In der Schadenabteilung taucht eine Abtretung meist mitten im laufenden Vorgang auf, und wo sie dort hingehört, zeigt der Überblick darüber, wie ein Schaden von der Meldung bis zur Regulierung läuft.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.