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Sparten und Produkte

Haftpflichtversicherung

Auch: Haftpflicht

Versicherung, die begründete Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer erfüllt und unbegründete Ansprüche abwehrt.

Stand:

Zwei Aufgaben stehen gleichwertig nebeneinander, und § 100 VVG nennt beide in einem Satz: Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von Ansprüchen frei, die ein Dritter wegen einer Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers erhebt, und er wehrt unbegründete Ansprüche ab. Die zweite Aufgabe wird gern übersehen, obwohl sie die häufigere ist. Wer zu Unrecht in Anspruch genommen wird, bekommt vom Versicherer die Auseinandersetzung abgenommen, notfalls durch alle Instanzen, und die Kosten dieser Abwehr sind Teil der Leistung. In diesem passiven Rechtsschutz liegt der praktische Wert der Sparte.

Daraus folgt eine Zuständigkeitsverteilung, die Kunden überrascht: Ob gezahlt oder abgewehrt wird, entscheidet der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer. Er führt die Verhandlungen mit dem Anspruchsteller und den Prozess.

Gedeckt ist immer nur, wofür der Versicherungsnehmer tatsächlich haftet. Die Haftung selbst entsteht nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern aus dem Gesetz, im Alltag meist aus dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ohne Verschulden keine Haftung, ohne Haftung keine Leistung.

Der Nachbar meldet einen Schaden

Ein Kunde ruft an: Der Nachbar behaupte, beim Rasenmähen sei ein Stein gegen sein Garagentor geflogen. Der Versicherer prüft nun nicht zuerst, ob ein Schaden entstanden ist, sondern ob der Versicherungsnehmer dafür einzustehen hat. Kommt er zu dem Ergebnis, dass keine Haftung besteht, lehnt er gegenüber dem Nachbarn ab und trägt die Auseinandersetzung. Für den Kunden fühlt sich das an wie eine Ablehnung seines eigenen Vertrags, dabei ist es die vertraglich geschuldete Leistung.

Wo die Deckung endet

Nach § 103 VVG entfällt die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Das lässt sich nicht abbedingen, und es ist der Grund, warum eine Schlägerei oder eine bewusste Sachbeschädigung kein Fall für die Deckungssumme ist.

Eine Besonderheit gilt in der Pflichtversicherung. Dort schützt das Gesetz den Geschädigten und lässt ihn seinen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer richten, selbst wenn dieser im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfrei wäre. Bezahlt wird dann trotzdem, und der Versicherer nimmt anschließend beim eigenen Kunden Rückgriff. Wie diese Prüfung im Alltag abläuft, also erst die Haftung und dann die Deckung, beschreibt der Artikel zur privaten Haftpflichtversicherung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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