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Vertragsrecht

Bezugsrecht

Auch: Bezugsberechtigung

Die Bestimmung des Versicherungsnehmers, wer die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll.

Stand:

Wer eine Lebensversicherung abschließt, bestimmt in aller Regel jemanden, der im Todesfall das Geld bekommen soll. Diese Benennung ist das Bezugsrecht. § 159 VVG stellt klar, dass der Versicherungsnehmer dazu im Zweifel keine Zustimmung des Versicherers braucht und den Benannten auch wieder austauschen darf. Entscheidend ist die Form, in der die Benennung wirkt: Sie ist eine Erklärung gegenüber dem Versicherer und muss dort ankommen, sonst zahlt das Haus an denjenigen, den es in seinen Unterlagen findet.

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten. Beim widerruflichen Bezugsrecht, dem Normalfall, erwirbt der Benannte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls; bis dahin hat er nur eine Aussicht, die jederzeit gestrichen werden kann. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt er es bereits mit der Bezeichnung. Ab diesem Moment ist der Versicherungsnehmer gebunden: Ändern kann er die Benennung nur noch mit Zustimmung des Berechtigten. Sind mehrere Personen ohne Angabe von Anteilen benannt, sind sie nach § 160 VVG zu gleichen Teilen berechtigt, und fällt einer weg, wächst sein Anteil den übrigen zu.

Warum die Formulierung so genau genommen wird

Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist kein Versehen, sondern ein Werkzeug. In der betrieblichen Altersversorgung sichert es den Arbeitnehmer gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers ab, und bei der Abtretung oder Vinkulation an eine Bank sorgt es dafür, dass die Sicherheit nicht mit einem Federstrich verschwindet. Umgekehrt streiten Angehörige regelmäßig über Rollenbezeichnungen wie „meine Ehefrau", wenn nach einer Scheidung und einer zweiten Heirat offen ist, wer damit gemeint war. Deshalb arbeiten die Formulare mit Namen und Geburtsdatum statt mit Verwandtschaftsbegriffen.

Der Weg über das Testament führt ins Leere

Die häufigste Fehlvorstellung ist, ein Testament könne die Bezugsberechtigung ändern. Es kann das nicht, denn die Leistung fällt gar nicht in den Nachlass: Der Bezugsberechtigte erwirbt sie aus eigenem Recht, nicht als Erbe, und behält sie auch dann, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Benennung ändern will, muss sich an den Versicherer wenden. Der Erbschaftsteuer unterliegt die Auszahlung gleichwohl; die Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis des Empfängers zum Verstorbenen. Warum diese Frage bei jeder Bestandsdurchsicht wieder auftaucht und was in der Lebensversicherung sonst noch bearbeitet wird, zeigt der Überblick zu Lebensversicherung und Altersvorsorge.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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