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Schaden und Regulierung

Direktanspruch

Auch: Direktklagerecht

Das Recht eines Geschädigten, seinen Schadensersatz unmittelbar beim Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend zu machen.

Stand:

Im Regelfall bestehen nach einem Unfall zwei getrennte Rechtsbeziehungen: Der Geschädigte hat einen Anspruch gegen den Schädiger, und der Schädiger hat einen Anspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Freistellung. Der Direktanspruch verbindet beide. Er erlaubt es dem Geschädigten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, ohne den Umweg über den Schädiger zu gehen. § 115 VVG regelt, wann das zulässig ist.

Drei Fallgruppen nennt die Vorschrift. Die praktisch wichtigste ist die Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz, also die Kfz-Haftpflichtversicherung. Daneben steht der Anspruch offen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde, und wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. Versicherer und Schädiger haften dem Geschädigten in diesen Fällen als Gesamtschuldner; er kann sich aussuchen, an wen er sich hält.

Was das im Alltag ändert

Nach einem Verkehrsunfall meldet der Geschädigte den Schaden beim Versicherer des Unfallgegners, legt Gutachten und Rechnungen dort vor und rechnet mit diesem ab. Der Unfallgegner selbst ist an dem Vorgang kaum beteiligt, obwohl er der Schuldner des Ersatzanspruchs ist. Das beschleunigt die Regulierung erheblich und erklärt, warum die Kfz-Schadenabteilungen den größten Teil ihrer Korrespondenz mit Personen führen, die keine Kunden sind. Praktisch bedeutsam ist auch, dass die Verjährung des Direktanspruchs an die des Anspruchs gegen den Schädiger gekoppelt ist.

Der Satz, der im Haftpflichtschaden für Verwirrung sorgt

Kunden übertragen die Erfahrung aus dem Verkehrsunfall gern auf andere Sparten und erwarten, sich nach einem Schaden ebenso an die Privat- oder Betriebshaftpflicht des Verursachers wenden zu können. Diesen Weg gibt es dort nicht. In der allgemeinen Haftpflichtversicherung besteht kein gesetzlicher Direktanspruch; der Geschädigte muss sich an den Schädiger halten, und dieser meldet den Fall seinem Versicherer. Erreichbar ist ein vergleichbares Ergebnis nur über die Abtretung des Freistellungsanspruchs, deren Ausschluss in Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 108 Abs. 2 VVG für unwirksam erklärt. Was in dieser Sparte tatsächlich auf dem Schreibtisch liegt und warum die Prüfung im Bürgerlichen Gesetzbuch beginnt, beschreibt der Artikel zur privaten Haftpflichtversicherung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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