Brennt eine Werkhalle ab, ersetzt die Sachversicherung die Halle und die Maschinen. Was sie nicht ersetzt, ist das Geschäft, das in den Monaten bis zur Wiederinbetriebnahme ausfällt. Genau dort setzt die Betriebsunterbrechungsversicherung an. Sie ersetzt den Betriebsgewinn, der ohne den Schaden erwirtschaftet worden wäre, und die Kosten, die trotz Stillstand weiterlaufen: Gehälter, Miete, Leasingraten, Zinsen, Versicherungsbeiträge. Für den Betrieb ist dieser Teil oft der existenziellere, weil eine Halle wieder aufgebaut werden kann, ein verlorener Kundenstamm aber nicht.
Die Entschädigung ist zeitlich begrenzt. Die Haftzeit legt fest, für welchen Zeitraum vom Eintritt des Schadens an gezahlt wird, auch wenn der Betrieb länger stillsteht; marktüblich sind zwölf Monate, bei Betrieben mit langen Lieferzeiten für Spezialmaschinen werden längere Zeiten vereinbart. Bemessungsgrundlage ist nicht der Umsatz, sondern der Rohertrag, also der Umsatz abzüglich der Kosten, die mit dem Stillstand ebenfalls entfallen.
Was in der Beratung schwierig ist
Die Versicherungssumme lässt sich nicht aus einer Inventarliste ablesen, sondern nur aus der Buchhaltung ableiten, und sie veraltet mit jedem Geschäftsjahr. Wächst ein Betrieb, ohne die Summe anzupassen, entsteht Unterversicherung an einer Stelle, die niemand sieht, solange nichts passiert. Üblich ist deshalb eine Nachhaftungs- oder Summenanpassungsklausel, die einen Puffer einbaut. Zu klären ist außerdem der Zuschnitt: Die kleine Betriebsunterbrechungsversicherung hängt an der Feuerversicherung, die große setzt auf einer breiteren Sachdeckung auf und erfasst auch Leitungswasser, Sturm oder Einbruch als auslösendes Ereignis.
Kein Sachschaden, keine Leistung
Der entscheidende Satz dieser Sparte steht in der Anspruchsvoraussetzung und nicht in der Leistungsbeschreibung. Gezahlt wird nur, wenn dem Stillstand ein Sachschaden vorausgegangen ist, der dem Grunde nach unter den zugrunde liegenden Sachvertrag fällt. Fällt der Betrieb aus einem anderen Grund aus, greift der Vertrag nicht, so nachvollziehbar der wirtschaftliche Verlust auch ist. Das gilt für die behördliche Schließung, für den Ausfall des Stromnetzes beim Versorger, für den Streik und ebenso für den Angriff auf die Informationstechnik, solange dabei keine Sache beschädigt wurde. Für den letzten Fall gibt es eine eigene Deckung in der Cyberversicherung; Unterbrechungen bei Zulieferern und Abnehmern lassen sich über gesonderte Klauseln einschließen. Wie Antragsaufnahme, Besichtigung und Schadenbearbeitung im gewerblichen Geschäft zusammenspielen, beschreibt der Artikel zur gewerblichen Sachversicherung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.