Ein Unternehmen haftet für die Schäden, die aus seinem Betrieb heraus bei Dritten entstehen, und zwar auch dann, wenn nicht der Inhaber, sondern ein Mitarbeiter den Fehler gemacht hat. Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt dieses Risiko in drei typischen Ausprägungen. Das Betriebsstättenrisiko betrifft alles, was auf dem Gelände passiert, vom ungestreuten Hof bis zur schlecht gesicherten Rampe; dahinter steht die Verkehrssicherungspflicht. Das Tätigkeitsrisiko betrifft Arbeiten außerhalb des eigenen Geländes, also beim Kunden oder auf der Baustelle. Das Produktrisiko betrifft Schäden, die ein ausgeliefertes Erzeugnis später anrichtet.
Abgedeckt sind Personen- und Sachschäden sowie die Vermögensschäden, die aus ihnen folgen. Reine Vermögensschäden ohne vorangegangene Verletzung oder Beschädigung gehören nicht dazu; sie brauchen eine eigene Vermögensschaden-Haftpflicht, und für die persönliche Haftung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat steht die D&O-Versicherung bereit.
Der Monteur beim Kunden
Ein Heizungsmonteur tauscht ein Ventil und beschädigt dabei den Bodenbelag. Der Kunde verlangt Ersatz, der Betrieb meldet den Fall, und in der Prüfung zeigt sich das wohl bekannteste Einfallstor der Sparte: Schäden an genau der Sache, an der gearbeitet wurde, sind in den Grundbedingungen marktüblich ausgeschlossen. Ob der Bodenbelag noch zum Arbeitsbereich zählt oder nur daneben lag, entscheidet über die Deckung. Wer regelmäßig in fremden Räumen arbeitet, braucht die entsprechenden Zusatzbausteine für Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden.
Was der Vertrag nicht ist
Die Betriebshaftpflicht wird häufig für eine Rundumdeckung des Unternehmens gehalten. Sie schützt jedoch nur gegen Ansprüche Dritter. Eigene Schäden, also die zerstörte Maschine oder die ausgefallene Produktion, sind Sache der Sach- und der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Ebenso wenig deckt sie Unfälle der eigenen Beschäftigten. Dafür ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig, die den Arbeitgeber zugleich weitgehend von der Haftung freistellt. Und eine Pflicht zum Abschluss besteht auch hier nicht, abgesehen von einzelnen Berufen, bei denen die Berufsordnung eine Haftpflichtdeckung verlangt. Woran die Fälle dieser Sparte im Einzelnen hängen und wo die Grenze zum eigenen Werk verläuft, zeigt die Darstellung dazu, wofür ein Unternehmen einstehen muss.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.