Zwischen der Einigung über einen Vertrag und dem fertigen Versicherungsschein liegen im Gewerbe- und Industriegeschäft oft Wochen. Der Betrieb kann aber nicht warten: Die Maschine wird geliefert, die Halle bezogen, der Auftraggeber verlangt einen Nachweis. Für diese Lücke gibt es die Deckungsnote. Sie hält schriftlich fest, dass Versicherungsschutz besteht, und nennt die Eckpunkte, auf die sich die Beteiligten geeinigt haben: versichertes Risiko, Beginn, Versicherungssummen, zugrunde liegende Bedingungen, Selbstbehalt und häufig eine Befristung.
Rechtlich steht sie in der Nähe der vorläufigen Deckung, die das VVG in den §§ 49 ff. regelt. Das ist ein eigenständiger Vertrag, der neben dem beantragten Hauptvertrag steht und typischerweise endet, sobald der Versicherungsschein ausgestellt und der Erstbeitrag gezahlt ist. Praktisch ist die Deckungsnote also weniger eine Art von Deckung als das Papier, auf dem sie festgehalten wird.
Wer sie ausstellt und wie sie im Betrieb landet
Im Maklergeschäft kommt die Note häufig vom Makler selbst. Das setzt voraus, dass der Versicherer ihm dafür eine Vollmacht erteilt hat – entweder generell im Rahmen einer Zeichnungsvereinbarung oder für den einzelnen Fall, oft nach einer kurzen Bestätigung per Mail. Ohne diese Grundlage bindet die Note den Versicherer nicht. Verlangt wird sie vor allem von Dritten: Banken vor der Auszahlung eines Kredits, Vermieter vor der Schlüsselübergabe, öffentliche Auftraggeber vor dem Zuschlag. Wer im Innendienst eine Anforderung bearbeitet, prüft deshalb zuerst, wer die Bestätigung braucht und wofür, denn davon hängen Empfänger und Formulierung ab.
Was sie ist und was nicht
Sie wird gern für eine unverbindliche Absichtserklärung gehalten. Das Gegenteil trifft zu: Tritt während ihrer Laufzeit ein Schaden ein, besteht Versicherungsschutz im beschriebenen Umfang, auch wenn der Hauptvertrag später nicht zustande kommt. Ebenso wenig ist sie ein Ersatz für den Versicherungsschein. Sie ist befristet, und läuft die Frist ab, ohne dass die Police vorliegt, steht das Risiko ohne Schutz da. Im Bestand gehört zu jeder Deckungsnote deshalb eine Wiedervorlage. Der dritte Punkt betrifft den Inhalt: Was nicht in der Note steht, ist auch nicht gedeckt – eine Summe, die niemand aufgeschrieben hat, lässt sich im Schadenfall nicht nachträglich vereinbaren. Wie der Weg vom ausgefüllten Formular bis zur Police im Einzelnen verläuft und welche Fristen dabei laufen, beschreibt die Darstellung zu Antrag und Risikoprüfung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.