Zwischen dem Antrag und der Police vergehen Tage, manchmal Wochen, und in dieser Zeit muss ein Risiko oft schon getragen werden. Dafür gibt es die vorläufige Deckung, die die §§ 49 bis 52 VVG als eigenen Vertragstyp behandeln. Das ist der entscheidende Punkt: Sie ist kein Vorgriff auf den späteren Vertrag und keine bloße Zusage, sondern ein selbständiger Versicherungsvertrag mit eigenem Inhalt, eigener Laufzeit und eigener Prämie. Er endet, sobald der Hauptvertrag wirksam wird, und beide Seiten können ihn vorher beenden.
Ihr Inhalt ist oft schmaler als der des Hauptvertrags. Sind dem Kunden keine Bedingungen übergeben worden, greifen die Regeln, die der Versicherer für einen solchen Vertrag üblicherweise verwendet. In der Kfz-Versicherung wird die vorläufige Deckung häufig zunächst auf die Haftpflicht beschränkt, während Kasko und Zusatzbausteine erst mit der Policierung dazukommen.
Die eVB an der Zulassungsstelle
Im Alltag begegnet die vorläufige Deckung den meisten Kunden als siebenstellige Nummer. Ohne elektronische Versicherungsbestätigung lässt die Zulassungsstelle kein Fahrzeug zu, und die Nummer ist nichts anderes als die technische Form dieser Deckung: Schutz ab dem Moment der Zulassung, obwohl Antrag und Police noch nicht bearbeitet sind. Ähnlich läuft es in der Sachversicherung, wo eine Deckungsnote den Schutz für eine gewerbliche Anlage herstellt, während die Risikobesichtigung noch aussteht.
Was an ihr unterschätzt wird
Zwei Annahmen führen regelmäßig in die Irre. Die erste ist, die vorläufige Deckung sei kostenlos. Kommt der Hauptvertrag zustande, wird sie üblicherweise nicht gesondert abgerechnet; kommt er nicht zustande, kann der Versicherer die Prämie für die Zeit verlangen, in der er das Risiko getragen hat. Die zweite ist, sie ende von selbst, wenn der Kunde den Antrag nicht weiterverfolgt. Das tut sie nicht, sie muss gekündigt werden, und der Schutz läuft bis dahin weiter. Hinzu kommt eine Eigenheit, die im Beratungsgespräch selten erwähnt wird: Das Widerrufsrecht des § 8 VVG besteht für Verträge über vorläufige Deckung grundsätzlich nicht, weil eine Bedenkzeit für einen Schutz von wenigen Wochen keinen Sinn ergäbe. Wie der Weg vom Antrag bis zur Police im Einzelnen verläuft, beschreibt der Artikel zu Antrag und Risikoprüfung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.