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Vertrieb und Vermittlung

Versicherungsmakler

Gewerbetreibender, der die Vermittlung von Versicherungsverträgen im Auftrag des Kunden übernimmt, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein.

Stand:

Der Versicherungsmakler übernimmt die Vermittlung für seinen Auftraggeber, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. So beschreibt ihn das Gewerberecht in § 34d Abs. 1 GewO, und das Versicherungsvertragsgesetz greift die Abgrenzung in § 59 auf. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat daraus früh eine strenge Stellung abgeleitet: Der Makler ist Sachwalter des Versicherungsnehmers. Er schuldet nicht einen Abschluss, sondern die Wahrung fremder Interessen, und zwar dauerhaft, nicht nur bis zur Unterschrift.

Konkret heißt das: Er ermittelt den Bedarf, sucht die Deckung, prüft die Bedingungen und bleibt für den Vertrag zuständig, solange das Mandat läuft. § 60 VVG verlangt, den Rat auf eine hinreichende Zahl von Verträgen und Versicherern zu stützen, sofern der Makler seine Beratungsgrundlage nicht ausdrücklich einschränkt und dies offenlegt. Verletzt er seine Pflichten, haftet er dem Kunden auf Schadensersatz.

Der Alltag zwischen zwei Häusern

Eine Betriebshaftpflicht soll gewechselt werden. Der Makler holt Angebote ein, vergleicht Deckungserweiterungen, Selbstbehalte und Ausschlüsse, empfiehlt und begründet. Weil er für den Kunden handelt, ist er es auch, der die Kündigung fristgerecht schickt und auf die lückenlose Fortsetzung der Deckung achtet. Im Schadenfall steht er wieder auf der Seite des Kunden – er meldet, treibt an und widerspricht dem Regulierer, wenn dessen Rechnung nicht aufgeht. Genau darin unterscheidet sich seine Rolle vom Vertreter, der denselben Schaden im Auftrag des Versicherers aufnimmt.

Bezahlt vom einen, verpflichtet dem anderen

Dass die Courtage vom Versicherer kommt, wird regelmäßig als Widerspruch vorgehalten. Wirtschaftlich zahlt sie allerdings der Kunde, denn sie ist im Beitrag einkalkuliert; der Versicherer ist nur die auszahlende Stelle. Rechtlich ändert die Vergütungsrichtung nichts an der Zuordnung: Auftraggeber bleibt der Kunde, und Interessenkonflikte muss der Makler zu dessen Gunsten auflösen. Wer daraus umgekehrt schließt, ein Makler sei immer unabhängiger als jeder Vertreter, geht ebenfalls zu weit. Unabhängigkeit ist eine Pflichtenstellung, kein Automatismus – nachweisen muss der Makler sie über seine Auswahl und deren Begründung. Was sich an der Arbeit ändert, wenn man vom Risikoträger in ein Maklerhaus wechselt, beschreibt der Artikel zum Wechsel vom Versicherer zum Makler; welche Häuser derzeit einstellen, zeigt die Liste der offenen Stellen.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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