Der Antrag ist der Vorgang, an dem sich entscheidet, ob ein Vertrag später funktioniert. Fast alle Probleme, die Jahre danach in der Schadenabteilung landen, sind hier entstanden: falsch erfasste Angaben, fehlende Einschlüsse, zu niedrige Summen, nicht gestellte Fragen.
Wer wem was anbietet
Rechtlich ist der übliche Ablauf einfacher, als das Formular vermuten lässt. Der Kunde gibt mit dem unterschriebenen Antrag ein Angebot ab; der Versicherer nimmt es an, indem er die Police ausstellt. Erst damit ist der Vertrag geschlossen. Solange keine vorläufige Deckung besteht, gibt es in der Zwischenzeit keinen Versicherungsschutz – ein Punkt, der im Beratungsgespräch benannt gehört und regelmäßig vergessen wird.
Vor der Vertragserklärung des Kunden greift § 7 Abs. 1 VVG: Der Versicherer hat ihm rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der VVG-Informationspflichtenverordnung bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Für Verbraucher kommt nach § 4 VVG-InfoV das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten hinzu, das nach einem europäisch vorgegebenen Standardformat zu erstellen ist.
Wird der Vertrag telefonisch geschlossen und lässt das Kommunikationsmittel die Information in Textform vorher nicht zu, ist sie unverzüglich nach Vertragsschluss nachzuholen. Diese Nachholung ist ein eigener, fristgebundener Arbeitsschritt im Vertriebsinnendienst.
Die vorläufige Deckung
Für Fälle, in denen sofort Schutz gebraucht wird – allen voran die Kfz-Zulassung –, kennt das Gesetz einen eigenen Vertragstyp. Nach § 49 Abs. 2 VVG werden, wenn die Bedingungen bei Vertragsschluss nicht übermittelt wurden, die üblicherweise für vorläufigen Versicherungsschutz verwendeten Bedingungen Vertragsbestandteil; bestehen Zweifel, gelten die für den Versicherungsnehmer günstigsten.
Nach § 51 Abs. 1 VVG kann der Beginn des Versicherungsschutzes von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, aber nur wenn der Versicherer darauf durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht hat. Und nach § 52 Abs. 1 VVG endet die vorläufige Deckung spätestens, wenn nach dem Hauptvertrag gleichartiger Schutz beginnt.
Diese drei Vorschriften erklären, warum in der Praxis so viel Aufmerksamkeit auf Hinweistexte verwendet wird. Der Schutz hängt nicht nur an der Entscheidung, sondern an ihrer Mitteilung.
Was die Risikoprüfung tatsächlich tut
Die Risikoprüfung beantwortet zwei Fragen: Wollen wir dieses Risiko zeichnen, und zu welchen Bedingungen?
Im Privatkundenmassengeschäft läuft das weitgehend regelbasiert. Ein Regelwerk prüft Vollständigkeit, Plausibilität, Vorschäden, Sanktionslisten und Annahmerichtlinien; passt alles, wird automatisch policiert. Interessant wird es dort, wo die Regeln nicht greifen: bei erhöhten Risiken in der Lebens- und Krankenversicherung, bei ungewöhnlichen Objekten in der Sachversicherung, bei Betrieben mit gemischter Tätigkeit im Gewerbe.
Dann entscheidet ein Mensch, und er hat mehrere Möglichkeiten: Annahme zu normalen Bedingungen, Annahme mit Zuschlag, Annahme mit Ausschluss einzelner Leistungen oder Gefahren, Annahme mit Auflage – etwa einer Einbruchmeldeanlage –, Annahme mit höherer Selbstbeteiligung, Zurückstellung oder Ablehnung.
Grundlage dieser Entscheidung sind die Angaben des Antragstellers. Nach § 19 Abs. 1 VVG hat er bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Die Reichweite dieser Pflicht und die Folgen ihrer Verletzung stehen in Die vorvertragliche Anzeigepflicht – sie sind der wichtigste Grund, warum Antragsfragen so formuliert sein müssen, wie sie formuliert sind.
Der Versicherungsschein und die Monatsfrist
Mit der Police endet der Vorgang nicht. § 5 Abs. 1 VVG regelt einen Fall, der in der Praxis häufiger vorkommt, als es sollte: Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang in Textform widerspricht.
Das setzt aber voraus, dass der Versicherer nach § 5 Abs. 2 VVG bei Übermittlung auf diese Wirkung hingewiesen und auf jede einzelne Abweichung durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht hat. Fehlt das, gilt nach § 5 Abs. 3 VVG der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags geschlossen. Für die Sachbearbeitung heißt das: Wer von einem Antrag abweicht, muss die Abweichung kenntlich machen – sonst hat die Abweichung keinen Bestand.
Parallel läuft die Widerrufsfrist. Nach § 8 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von vierzehn Tagen in Textform widerrufen, ohne Begründung; die Frist beginnt nach § 8 Abs. 2 VVG erst, wenn ihm Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, die Informationen nach der VVG-InfoV und eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht zugegangen sind. Die Beweislast dafür trägt der Versicherer.
Und schließlich die Prämie: Nach § 33 Abs. 1 VVG ist die einmalige oder erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bleibt sie aus, kann der Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, sofern den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft.
Warum diese Station lehrreich ist
Die Antragsbearbeitung ist der beste Einstieg in den Beruf, weil hier alle Fäden zusammenlaufen: Produktkenntnis, Rechtskenntnis, Sorgfalt im Datensatz, Kommunikation mit Vermittlern. Wer ein halbes Jahr Anträge bearbeitet hat, versteht danach jeden Schadenfall besser, weil er weiß, wie die Angaben zustande gekommen sind.
Der Weg aus der Antragsbearbeitung führt in zwei Richtungen. Die eine ist das Underwriting mit eigenem Zeichnungsermessen, die andere die Bestandsführung mit ihren laufenden Änderungen, siehe Vertragsänderung und Nachtrag. Welche der beiden besser passt, merkt man in dieser Station – ein Grund, sie in der Ausbildung ernst zu nehmen, wie auch in Der Arbeitsalltag im Innendienst beschrieben.
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