Das Versicherungsvertragsgesetz spricht von Mehrfachversicherung, der Sprachgebrauch im Betrieb von Doppelversicherung. Gemeint ist dieselbe Lage: Dasselbe Interesse ist gegen dieselbe Gefahr bei mehr als einem Versicherer versichert, und die Versicherungssummen übersteigen zusammen den Versicherungswert oder die Entschädigungen zusammen den Gesamtschaden. Entscheidend sind also drei Deckungsgleichheiten – dasselbe Interesse, dieselbe Gefahr, derselbe Zeitraum. Fehlt eine davon, liegt keine Mehrfachversicherung vor, sondern schlicht zweierlei Schutz.
§ 78 VVG ordnet zwei Dinge an. Nach außen haften die Versicherer als Gesamtschuldner: Der Versicherungsnehmer kann sich an einen von ihnen halten und die gesamte Entschädigung verlangen, muss also nicht zwei Häuser koordinieren. Insgesamt darf er aber nicht mehr erhalten als seinen Schaden; das Bereicherungsverbot bleibt unberührt. Nach innen gleichen die Versicherer untereinander aus, und zwar nach dem Verhältnis der Beträge, die jeder von ihnen bei alleiniger Deckung zu zahlen hätte.
Wie es dazu kommt
Selten durch Absicht, häufig durch Überschneidung. Der Fotoapparat ist im Hausrat versichert und zusätzlich über eine eigene Elektronikpolice. Eine Reiserücktrittsversicherung steckt schon in der Kreditkarte und wird beim Buchungsportal noch einmal abgeschlossen. Nach einer Hochzeit laufen zwei Hausratverträge weiter, obwohl nur noch ein Haushalt besteht. Im Bestandsgespräch fallen solche Doppelungen auf, wenn nach vorhandenen Deckungen und nicht nur nach Bedarf gefragt wird – und sie zu beseitigen spart Beitrag ohne Verlust an Schutz.
Anzeigen und aufheben
Übersehen wird meist die Anzeigeobliegenheit. § 77 VVG verlangt, dass der Versicherungsnehmer jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilt, mit Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme. Wer das unterlässt, riskiert die Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Kommt die Mehrfachversicherung zustande, ohne dass der Versicherungsnehmer es wusste, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Summe des jüngeren Vertrags herabgesetzt wird. Der zweite Irrtum ist der Gedanke, doppelter Vertrag bedeute doppelte Leistung – in der Schadenversicherung ist das ausgeschlossen. Anders liegt es bei Summenversicherungen wie der Unfall- oder Lebensversicherung, die keinen konkreten Schaden ersetzen und deshalb nebeneinander leisten. Wo ein Vertrag eine Klausel zur Subsidiarität enthält, verschiebt sich die Rangfolge noch einmal. Wie sich mehrere Versicherer den Schaden am Ende untereinander aufteilen, behandelt die Darstellung zu Regress und Subsidiarität.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.