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Schaden und Regulierung

Überversicherung

Der Zustand, in dem die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt, ohne dass dadurch eine höhere Entschädigung entsteht.

Stand:

Überversicherung ist der Spiegelfall der Unterversicherung, und sie ist die teurere Variante des Irrtums. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, zahlt der Versicherungsnehmer Beitrag für eine Deckung, die ihm im Schadenfall nichts einbringt. Die Sachversicherung ersetzt den entstandenen Schaden, nicht die vereinbarte Summe; wer eine Einrichtung im Wert von achtzigtausend Euro mit einer Summe von hundertfünfzigtausend versichert, bekommt bei vollständiger Zerstörung achtzigtausend.

§ 74 VVG stellt dafür ein Werkzeug bereit. Beide Vertragsparteien können verlangen, dass die Versicherungssumme herabgesetzt wird, und zwar mit sofortiger Wirkung; der Beitrag sinkt entsprechend. Die Vorschrift gibt damit einen Anspruch und kein bloßes Entgegenkommen. Wer im Bestand auf eine überhöhte Summe stößt, kann sie also korrigieren, ohne den Vertrag neu schließen zu müssen.

Wie zu hohe Summen entstehen

Selten aus Absicht, meist aus Gewohnheit. Ein Betrieb hat Maschinen abgebaut oder eine Betriebsstätte aufgegeben, ohne den Vertrag anzupassen. Eine Gebäudesumme wurde aus einem alten Kaufpreis abgeleitet, der das Grundstück enthielt, obwohl der Grund und Boden nicht mitversichert ist und nicht brennen kann. Nach einem Erbfall wurde ein Hausratvertrag fortgeführt, obwohl die Hälfte des Inventars verkauft wurde. Im Bestandsgespräch fällt so etwas auf, wenn nach Werten und nicht nach Summen gefragt wird.

Die Grenze zur Absicht

Solange die zu hohe Summe auf einem Irrtum beruht, bleibt der Vertrag wirksam und wird lediglich angepasst. Anders liegt es, wenn die Überversicherung in der Absicht vereinbart wurde, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen: Dann ist der Vertrag nichtig, und dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem er von der Absicht Kenntnis erlangt hat. Der zweite verbreitete Irrtum betrifft die Wirkung auf den Schaden. Eine hohe Summe ersetzt keine Wertermittlung und schützt auch nicht vor einer Kürzung, wenn sich bei genauerem Hinsehen doch eine Unterversicherung an anderer Stelle des Vertrags zeigt, etwa bei einer separat geführten Position mit eigener Summe. Wie die Summe richtig gebildet wird und wann der Neuwertanteil ausgezahlt wird, behandelt die Darstellung zu Unterversicherung und Neuwertentschädigung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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