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Arbeitsalltag

Hauptfälligkeit

Auch: Hauptfälligkeitstermin

Der jährlich wiederkehrende Termin, zu dem der Beitrag für eine neue Versicherungsperiode fällig wird.

Stand:

Jeder Vertrag hat einen Stichtag, an dem sein Jahr neu beginnt. Zu diesem Termin wird der Beitrag für die kommende Versicherungsperiode fällig, und an ihm hängen die meisten Fristen des Vertrags. Meist ist es der Jahrestag des Versicherungsbeginns. In einigen Sparten hat sich ein einheitlicher Termin durchgesetzt, in der Kraftfahrtversicherung traditionell der Jahreswechsel, weshalb dort im Herbst der Wechselmarkt beginnt.

Am Termin laufen mehrere Dinge zusammen. Der Beitrag wird angefordert oder eingezogen. Eine Beitragsanpassung wird wirksam, ebenso eine vereinbarte Dynamik. Änderungen an Summen oder Einschlüssen, die während des Jahres beantragt wurden, werden häufig auf diesen Zeitpunkt gelegt, damit der Vertrag nicht in Bruchstücken abgerechnet werden muss. Und die ordentliche Kündigung muss rechtzeitig vorher vorliegen; welche Frist gilt, steht in den Bedingungen und beträgt dort üblicherweise drei Monate.

Warum der Termin in Gesprächen so oft erklärt werden muss

Ein häufiger Anlass ist der unterjährige Nachtrag. Ein Kunde erhöht im Juni die Versicherungssumme, bekommt einen Nachtrag und wundert sich, dass nur ein Teilbetrag abgebucht wird. Der Grund ist die Hauptfälligkeit: Berechnet wird der Mehrbeitrag für den Rest der laufenden Periode, der volle Jahresbeitrag folgt dann zum nächsten regulären Termin. Umgekehrt löst ein Vertragsbeginn mitten im Jahr oft eine erste, kürzere Abrechnung aus, wenn der Vertrag auf einen einheitlichen Termin gelegt wird.

Zahlweise und Laufzeit sind zweierlei

Der verbreitetste Irrtum ist die Gleichsetzung von Zahlweise und Vertragsjahr. Wer monatlich zahlt, hat keinen Monatsvertrag: Die Versicherungsperiode bleibt ein Jahr, die Hauptfälligkeit bleibt, wo sie ist, und eine Kündigung zum nächsten Monatsende gibt es nicht. Die unterjährige Zahlweise verteilt nur den Jahresbeitrag, üblicherweise gegen einen Zuschlag, und ändert nichts an Fristen oder Fälligkeit im rechtlichen Sinn. Der zweite Irrtum betrifft die Kündigung: Maßgeblich ist nicht, wann der Kunde den Brief schreibt, sondern wann er beim Versicherer eingeht. Wer die Frist um einen Tag verpasst, bleibt ein weiteres Jahr im Vertrag, auch wenn der Beitrag noch gar nicht abgebucht wurde. Welche Wege der Kunde hat, einen Vertrag zu beenden, und welche Frist für welchen gilt, ordnet die Darstellung zu Kündigung und Widerruf.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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