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Arbeitsalltag

Inkasso

Auch: Beitragseinzug, Prämieninkasso

Der Einzug der Beiträge durch den Versicherer oder einen dazu bevollmächtigten Vermittler, einschließlich der Bearbeitung von Rückständen.

Stand:

Inkasso ist der unspektakuläre Teil des Geschäfts, an dem sich trotzdem entscheidet, ob ein Vertrag trägt. Gemeint ist der gesamte Vorgang des Geldeinzugs: die Anforderung des Beitrags, sein Eingang, die Zuordnung zum richtigen Vertrag und die Behandlung dessen, was nicht ankommt.

Die erste Unterscheidung ist die zwischen Erst- und Folgebeitrag. Der Erstbeitrag ist der Beitrag für die erste Versicherungsperiode; von seiner rechtzeitigen Zahlung hängt in vielen Verträgen ab, ob der materielle Versicherungsschutz überhaupt beginnt. Alle weiteren Zahlungen sind Folgebeiträge, und für deren Rückstand gilt das Mahnverfahren nach § 38 VVG. Die zweite Unterscheidung betrifft den Weg. Beim Versichererinkasso zieht das Unternehmen selbst ein, in aller Regel per SEPA-Lastschrift. Beim Vermittlerinkasso nimmt der Vertreter oder Makler das Geld entgegen und leitet es weiter; das setzt eine Inkassovollmacht voraus. Daneben stehen kleinere Bausteine: der Zuschlag für unterjährige Zahlweise, der in den Bedingungen steht und kein Zins ist; das Beitragsdepot, auf das ein Kunde einen größeren Betrag einzahlt, von dem die fälligen Beiträge abgebucht werden; die Rücklastschrift mit ihren Kosten.

Was am Schreibtisch davon ankommt

Die meisten Inkassofälle sind Zuordnungsfälle. Ein Kunde überweist ohne Vertragsnummer, zahlt einen alten Betrag nach einer Beitragsanpassung, ändert die Bankverbindung ohne Mitteilung oder widerspricht einer Lastschrift, weil er die Anpassung nicht erwartet hat. Aus einem solchen Widerspruch wird schnell ein Rückstand, aus dem Rückstand ein Mahnlauf und daraus im schlimmsten Fall ein ungedeckter Schaden. Ein kurzer Anruf beim Kunden ist an dieser Stelle regelmäßig der günstigere Weg als der nächste automatische Brief.

Wann die Zahlung befreiend wirkt

Ein hartnäckiger Irrtum betrifft das Vermittlerinkasso. Zahlt ein Kunde bar oder per Überweisung an einen Vertreter mit Inkassovollmacht, hat er an den Versicherer gezahlt, auch wenn das Geld dort nicht ankommt; das Risiko trägt das Unternehmen, nicht der Kunde. Umgekehrt gilt beim Makler ohne Inkassovollmacht das Gegenteil. Der zweite Irrtum ist ein Rechenfehler: Monatliche Zahlweise sieht bequem aus, kostet über das Jahr aber mehr als die jährliche, weil der Teilzahlungszuschlag eingerechnet ist, und sie verändert weder die Hauptfälligkeit noch die Kündigungsfristen. Wie es weitergeht, wenn ein Beitrag ausbleibt, und woran das Mahnverfahren regelmäßig scheitert, zeigt der Artikel zu Mahnwesen und Beitragsrückstand.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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