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Schaden und Regulierung

Rettungskosten

Auch: Schadenabwendungskosten, Schadenminderungskosten

Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines Schadens macht und die der Versicherer zu erstatten hat.

Stand:

Wer nach einem Schaden eingreift, gibt dabei Geld aus. Der Notdienst, der nachts die aufgebrochene Tür sichert, das Trocknungsgerät, die abgedeckte Dachfläche, der Abschleppwagen, das Fachunternehmen, das auslaufendes Heizöl auffängt – all das fällt an, bevor irgendjemand über die Entschädigung gesprochen hat. § 83 VVG ordnet an, dass der Versicherer diese Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.

Zwei Einzelheiten machen die Vorschrift wichtiger, als sie auf den ersten Blick wirkt. Erstens kommt es nicht auf den Erfolg an: Auch die vergebliche Rettung wird ersetzt, denn beurteilt wird die Lage im Augenblick des Handelns und nicht im Rückblick. Zweitens gilt der Maßstab des vernünftigen Versicherungsnehmers in genau dieser Situation – wer unter Zeitdruck einen teureren Notdienst beauftragt, weil kein anderer erreichbar war, handelt nicht unwirtschaftlich.

Wo die Grenze der Versicherungssumme liegt

Rettungskosten treten neben die Entschädigung für den Schaden selbst, sie werden nicht davon abgezogen. Die Versicherungssumme begrenzt sie grundsätzlich, doch das Gesetz kennt eine gewichtige Ausnahme: Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer auf Weisung des Versicherers gemacht hat, sind auch dann zu erstatten, wenn sie zusammen mit der übrigen Leistung die Versicherungssumme übersteigen. Wer vor einer teuren Maßnahme Rücksprache hält, verschiebt damit nicht nur die Verantwortung, sondern auch die Kostengrenze. Besteht eine Unterversicherung, werden die Rettungskosten in demselben Verhältnis gekürzt wie die Entschädigung.

Was gern hineingerechnet wird und nicht hineingehört

Die Abgrenzung verläuft entlang des Zwecks. Ersetzt wird, was den Schaden abwenden oder mindern sollte. Kosten, die erst der Feststellung des Schadens dienen – ein vom Kunden beauftragtes Privatgutachten etwa –, gehören nicht dazu; ob der Versicherer sie übernimmt, richtet sich nach den Bedingungen. Dasselbe gilt für Aufwendungen, die ohnehin angefallen wären, und für die Wiederherstellung selbst: Die neue Tür ist Entschädigung, die Notverriegelung in der Nacht ist Rettungskosten. Und schließlich bleibt es dabei, dass ein Versicherer, der für den Schaden nicht einzustehen hat, auch die Kosten seiner Abwehr nicht trägt – Deckung bleibt die erste Frage. An welcher Stelle des Ablaufs diese Kosten geprüft und abgerechnet werden, zeigt der Überblick darüber, wie ein Schaden gemeldet und reguliert wird.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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