Zum Inhalt springen
Schaden und Regulierung

Schadenminderungspflicht

Auch: Rettungsobliegenheit, Schadenabwendungspflicht

Die Aufgabe des Versicherungsnehmers, nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

Stand:

Wer einen Schaden erlitten hat, darf ihn nicht laufen lassen. § 82 VVG verlangt vom Versicherungsnehmer, nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Das ist weniger heroisch gemeint, als es klingt: Gefordert ist, was zumutbar und nach den Umständen geboten ist, nicht der Einsatz von Leib und Leben. Das Wasser abstellen, das Loch im Dach abdecken, die aufgebrochene Tür sichern, das Fahrzeug abschleppen lassen, statt es weiterzufahren – die Beispiele sind so alltäglich wie die Schäden selbst.

Der Name führt in die Irre, denn es handelt sich trotz der Endung nicht um eine Pflicht, sondern um eine Obliegenheit. Der Versicherer kann niemanden zwingen, die Wasserzufuhr zu schließen, und er kann auch nicht auf Erfüllung klagen. Er kann nur die Leistung kürzen oder verweigern, wenn der Versicherungsnehmer untätig bleibt. § 82 Abs. 3 VVG regelt das mit derselben Staffel wie bei anderen Obliegenheiten: keine Leistung bei Vorsatz, Kürzung entsprechend der Schwere bei grober Fahrlässigkeit, volle Leistung bei einfacher Fahrlässigkeit – und keine Folge, wenn das Versäumnis für Umfang und Feststellung der Leistung ohne Bedeutung geblieben ist.

Die Weisung des Versicherers

Neben dem eigenen Handeln steht die Rückfrage. Ist es nach den Umständen möglich, hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen – etwa, ob ein Sanierungsunternehmen beauftragt oder ein bestimmtes Verfahren gewählt werden soll. Für ihn ist das eine Entlastung, denn wer auf Weisung handelt, trägt die Entscheidung nicht allein. Widersprechen sich Weisungen mehrerer beteiligter Versicherer, darf er nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.

Wer die Kosten trägt

Der häufigste Irrtum liegt darin, die Maßnahmen für eine kostenlose Nebenpflicht des Kunden zu halten. Das Gegenteil ist der Fall: Was der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte, hat der Versicherer nach § 83 VVG zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Rettung am Ende erfolglos blieb. Diese Rettungskosten kommen zur Entschädigung hinzu und zehren sie nicht auf. Der zweite Irrtum betrifft den Zeitpunkt: Die Obliegenheit beginnt mit dem Versicherungsfall. Wer vorher nachlässig war, verletzt keine Schadenminderungspflicht, sondern möglicherweise eine andere Regel des Vertrags. Welche Stufen das Gesetz bei einer Verletzung kennt und warum die Belehrung darüber entscheidet, behandelt die Darstellung zu Obliegenheit und Obliegenheitsverletzung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

Jobs Versicherungskaufmann verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz