Am Anfang steht eine Definition, die vier Merkmale verlangt. Nach § 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Jedes der vier Merkmale wird in der Leistungsprüfung einzeln abgeklopft. Plötzlich grenzt das Ereignis vom allmählichen Verschleiß ab. Von außen schließt innere Vorgänge aus, weshalb der Herzinfarkt am Steuer kein Unfall ist, der Baum, gegen den das Fahrzeug anschließend fährt, aber sehr wohl. Unfreiwillig betrifft die Gesundheitsschädigung, nicht das Ereignis selbst.
Die zweite Eigenschaft prägt die ganze Sparte: Sie ist Summenversicherung. Der Versicherer zahlt, was vereinbart wurde, und nicht, was jemand an Schaden nachweist. Bei Invalidität ergibt sich die Leistung aus dem festgestellten Invaliditätsgrad und der Versicherungssumme. Daneben stehen je nach Vertrag Unfallrente, Todesfallsumme, Krankenhaustagegeld oder kosmetische Operationen.
Der Sturz von der Leiter
Ein Handwerker rutscht ab, das Handgelenk bleibt steif. Was nun zählt, sind Fristen. Die Bedingungen verlangen, dass die Invalidität innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Unfall eingetreten, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht wird. Wird eine dieser Fristen versäumt, hilft auch ein einwandfreies Gutachten nicht mehr. Anschließend bemisst ein Arzt die dauerhafte Funktionsminderung, und die Gliedertaxe rechnet sie in einen Prozentsatz um.
Zwei Verwechslungen, die teuer werden
Die erste betrifft die gesetzliche Unfallversicherung. Sie ist Sozialversicherung, wird von den Berufsgenossenschaften getragen, vom Arbeitgeber bezahlt und deckt Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Der Sturz im eigenen Garten am Sonntag fällt nicht darunter. Genau diese Lücke füllt der private Vertrag, der rund um die Uhr gilt.
Die zweite betrifft die Rechenweise. Weil die Unfallversicherung Summen zahlt, wird sie nicht auf andere Leistungen angerechnet, und der Versicherer nimmt keinen Rückgriff beim Schädiger. Wer von einem fremden Fahrzeug angefahren wird, bekommt Schmerzensgeld aus der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und daneben die Invaliditätsleistung aus dem eigenen Vertrag. Warum die Zuordnung zu einer Sparte über Fachwissen und Laufbahn mitentscheidet, zeigt der Artikel zu Komposit, Leben und Kranken als den drei Welten der Branche.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.