Besteuert wird nicht der Versicherer und nicht sein Gewinn, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts. Rechtsgrundlage ist das Versicherungsteuergesetz. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer; einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird die Steuer aber vom Versicherer, der dafür wie ein Entrichtungspflichtiger einsteht. Für den Kunden bleibt das unsichtbar, weil beides in einem Betrag abgebucht wird. Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent des Entgelts.
Von diesem Regelfall gibt es zwei Arten von Abweichungen. Die erste sind vollständige Befreiungen: Lebens-, Kranken- und Pflegeversicherung bleiben steuerfrei, ebenso die Rückversicherung und die Sozialversicherung. Die zweite sind Sonderregelungen für die Feuerversicherung und für Gebäude- und Hausratversicherungen, bei denen der Gesetzgeber teils einen eigenen Satz, teils eine verminderte Bemessungsgrundlage vorsieht, weil ein Teil des Beitrags bereits mit der Feuerschutzsteuer belastet ist. Die genauen Sätze und Bemessungsgrundlagen dieser Sparten stehen im Gesetz und lassen sich aus dem Regelsatz nicht ableiten.
Wann sie im Gespräch auffällt
Am Schreibtisch taucht die Steuer meist bei einer Differenz auf. Ein Kunde vergleicht ein Angebot mit seiner alten Rechnung, die Beträge passen nicht zusammen, und die Erklärung liegt darin, dass das eine ein Bruttobeitrag ohne Steuer war und das andere ein Zahlbeitrag. Auch bei gebündelten Verträgen wird es unübersichtlich, weil die einzelnen Bausteine unterschiedlich belastet sein können.
Sie ist keine Umsatzsteuer
Die Ähnlichkeit ist rein optisch: gleicher Prozentsatz, gleicher Platz am Ende der Rechnung. Rechtlich ist die Versicherungsteuer eine Verkehrsteuer eigener Art, und Versicherungsumsätze sind gerade deshalb von der Umsatzsteuer befreit, damit nicht zweimal auf dieselbe Zahlung zugegriffen wird. Die praktische Folge trifft gewerbliche Kunden: Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Für ein Unternehmen ist der Beitrag also in voller Höhe Aufwand, während es die Umsatzsteuer auf andere Eingangsrechnungen zurückholen könnte. Diese Frage kommt im Firmengeschäft regelmäßig, und die falsche Auskunft fällt spätestens beim Steuerberater des Kunden auf. Warum solche Fragen fast nur im Firmengeschäft gestellt werden, zeigt der Vergleich zwischen Gewerbekunden und Privatkunden.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.