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Gehalt

Der Tarifvertrag der privaten Versicherungswirtschaft

Zwei Tarifverträge bestimmen die Arbeitsbedingungen in weiten Teilen dieser Branche. Woran man erkennt, ob sie für die eigene Stelle gelten, und was sie jenseits des Gehalts regeln.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Die private Versicherungswirtschaft ist eine der wenigen Dienstleistungsbranchen in Deutschland, in denen ein bundesweiter Flächentarifvertrag nicht nur besteht, sondern für einen erheblichen Teil der Beschäftigten tatsächlich gilt. Das prägt das Gehaltsgefüge dieses Berufs mehr als jede regionale Besonderheit.

Wer eine Stelle vergleicht, sollte deshalb zuerst eine Frage beantworten: Gilt dieser Tarifvertrag hier oder nicht?

Die beiden Werke

Es sind zwei, und sie regeln Verschiedenes.

Der Gehaltstarifvertrag enthält die Zahlen: die Monatsbezüge nach Gehaltsgruppen und Berufsjahren, die Vergütung für Auszubildende, die Gehälter für Neueinstellungen in den besonderen Gehaltsgruppen A und B, den Fahrtkostenzuschuss, das Mindesteinkommen der Angestellten des Werbeaußendienstes und die Zulagen. Er wird häufiger neu verhandelt und trägt die aktuellen Beträge.

Der Manteltarifvertrag enthält die Regeln: die Definition der Gehaltsgruppen über Tätigkeitsmerkmale, die Eingruppierungsgrundsätze, die Arbeitszeit, den Urlaub, die Sonderzahlung, die Kündigungsfristen, Vorschriften zu Teilzeit, zur Weiterbildung und zum Übergang zwischen Innen- und Außendienst. Er ändert sich seltener und ist im Alltag der wichtigere von beiden.

Der Manteltarifvertrag gliedert sich außerdem in Teile, und diese Gliederung erklärt viele Missverständnisse: Teil II gilt für die Angestellten des Innendienstes, Teil III für die Angestellten des Werbeaußendienstes. Wer einen Satz aus dem Tarifvertrag zitiert bekommt, sollte wissen, aus welchem Teil er stammt – die Regelungen unterscheiden sich fundamental, siehe Innendienst und Außendienst im Vergleich.

Für wen sie gelten

Hier ist Genauigkeit angebracht, weil die Umgangssprache hier regelmäßig irrt.

Ein Tarifvertrag gilt unmittelbar und zwingend, wenn beide Seiten tarifgebunden sind: der Arbeitgeber durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, der Beschäftigte durch Mitgliedschaft in der vertragsschließenden Gewerkschaft. Das ist der gesetzliche Grundfall nach § 3 Abs. 1 TVG.

In der Praxis spielt das selten eine Rolle, und zwar aus zwei Gründen. Erstens enthalten die meisten Arbeitsverträge tarifgebundener Unternehmen eine Bezugnahmeklausel, die den Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar macht, unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft. Zweitens wenden tarifgebundene Häuser ihre Tarifwerke ohnehin einheitlich an, weil eine Aufspaltung der Belegschaft betrieblich nicht handhabbar wäre.

Nicht gebunden sind: Versicherungsmakler, freie Vertriebe, die meisten kleineren Häuser und Unternehmen, die aus dem Verband ausgetreten sind oder eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewählt haben. Ebenfalls nicht gebunden sind Banken mit Versicherungsgeschäft – für sie gelten die Tarifwerke des privaten Bankgewerbes oder des öffentlichen Bankensektors, die eigene Systematiken haben.

Der Gehaltstarifvertrag der Versicherungswirtschaft ist nicht allgemeinverbindlich erklärt. Wo keine Bindung und keine Bezugnahme besteht, gilt er schlicht nicht – auch dann nicht, wenn das Unternehmen ein Versicherer ist.

Was im Manteltarifvertrag sonst noch steht

Die Punkte, die beim Vergleich zweier Angebote am meisten ausmachen und am wenigsten beachtet werden.

  • Arbeitszeit. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38 Stunden in der Woche und verteilt sich gleichmäßig auf die Werktage; abweichende Verteilungen sind durch freiwillige Betriebsvereinbarung möglich, dürfen 38 Stunden in der einzelnen Woche aber um höchstens 25 Prozent über- oder unterschreiten. Gegenüber einer 40-Stunden-Woche sind das rund fünf Prozent Stundenwert.
  • Urlaub. Dreißig Arbeitstage im Kalenderjahr. Samstage sowie der 24. und 31. Dezember zählen dabei nicht als Arbeitstage.
  • Sonderzahlung. 80 Prozent eines Bruttomonatsgehalts im letzten Quartal des Kalenderjahres, mit einer Obergrenze bei den höchsten Bezügen und mit Anrechnung auf Gratifikationen und Ergebnisbeteiligungen.
  • Kündigungsfristen. Die Kündigung ist nur zum Vierteljahresschluss zulässig, die Frist beträgt mindestens sechs Wochen. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Beschäftigungszeit erheblich – bei mindestens fünf Jahren auf drei Monate, bei zwanzig Jahren auf sieben Monate, jeweils zum Vierteljahresschluss.
  • Erschwerte Kündbarkeit. Angestellten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens zehn Jahre angehören, sowie Angestellten mit 25 Jahren Unternehmenszugehörigkeit kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, mit eng gefassten Ausnahmen.
  • Zwischenzeugnis. Nach einer Kündigung ist auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszustellen, und das Endzeugnis darf davon zu Ungunsten des Angestellten nur abweichen, wenn dieser in der Zwischenzeit Anlass dazu gegeben hat.

Die letzte Regelung ist in ihrer praktischen Wirkung stark und außerhalb der Branche kaum bekannt – mehr dazu in Das Arbeitszeugnis in der Versicherungsbranche.

Wie man die Tarifbindung prüft

Vier Wege, in dieser Reihenfolge.

Der Arbeitsvertrag selbst: Eine Bezugnahmeklausel steht meist in den ersten Paragraphen und nennt den Tarifvertrag beim Namen. Achten Sie auf die Formulierung – "in der jeweils gültigen Fassung" bindet dynamisch, ein Verweis auf eine bestimmte Fassung friert den Stand ein.

Die Stellenanzeige: Formulierungen wie "Vergütung nach Tarif" oder die Nennung einer Gehaltsgruppe mit römischer Ziffer sind ein starkes Indiz. "Attraktive Vergütung" ist keines.

Die Nachfrage im Gespräch: "Findet der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe Anwendung, und in welcher Gehaltsgruppe ist die Stelle eingruppiert?" Das ist eine sachliche Frage, auf die jede Personalabteilung eine Antwort hat.

Und der Blick auf den Betriebsrat: Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Tarifwerk angewendet wird, und der Betriebsrat ist bei der Eingruppierung nach dem Tarifvertrag an mehreren Stellen ausdrücklich zu beteiligen.

Was Tarifbindung nicht bedeutet

Sie bedeutet nicht automatisch ein höheres Gehalt. In gewerblich ausgerichteten Maklerhäusern liegt die Bezahlung erfahrener Fachkräfte regelmäßig über dem Tarif, weil dort um dieselben Leute konkurriert wird und keine Tabelle die Obergrenze zieht.

Was Tarifbindung bedeutet, ist Berechenbarkeit: eine Untergrenze, eine automatische Staffel, ein definiertes Verfahren bei der Eingruppierung und ein Gremium, das darüber wacht. Für den Berufseinstieg ist das viel wert. Für eine erfahrene Fachkraft im Spezialgeschäft kann es auch eine Bremse sein – siehe Gehaltsverhandlung in der Versicherungswirtschaft und die Gehaltsseite.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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