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Vertrieb und Vermittlung

Ausschließlichkeitsvertreter

Auch: Einfirmenvertreter

Selbständiger Versicherungsvertreter, der ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen vermittelt und für den dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt.

Stand:

Selbständig, aber an ein Haus gebunden: So lässt sich die Stellung des Ausschließlichkeitsvertreters in wenigen Worten fassen. Er ist Versicherungsvertreter im handelsrechtlichen Sinn, also ständig damit betraut, für einen Unternehmer Verträge zu vermitteln oder in dessen Namen zu schließen. Die Bindung an genau einen Versicherer ist dabei keine Nebenabrede, sondern der Kern des Vertretervertrags. Nach außen trägt die Agentur die Marke des Versicherers, die Anträge laufen über dessen Formulare, und die Beratung stützt sich auf dessen Tarifwerk.

Eine eigene Erlaubnis braucht er nicht. § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO befreit den gebundenen Versicherungsvertreter davon, sofern das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für seine Vermittlungstätigkeit übernimmt. Diese Freistellung ist bezahlt: Der Versicherer steht für das ein, was in der Agentur schiefgeht, und prüft deshalb selbst, wen er beauftragt. Eingetragen wird der Vertreter dennoch, und zwar in das Vermittlerregister – die Eintragung veranlasst der Versicherer.

Was das am Schreibtisch heißt

Fragt eine Kundin nach einer Deckung, die das eigene Haus nicht zeichnet, endet die Beratungsgrundlage an der Sortimentsgrenze. Der Vertreter darf den Wunsch nicht ignorieren, wohl aber sagen, dass er ihn nicht bedienen kann. Offenzulegen ist ohnehin, dass er für ein Versicherungsunternehmen tätig ist und nicht für den Kunden auswählt. Umgekehrt zählt seine Kenntnis als Kenntnis des Versicherers: Was ihm im Antragsgespräch gesagt wird, gilt nach § 70 VVG als dem Versicherer gesagt, auch wenn es nicht im Formular landet.

Befreit ist nicht dasselbe wie frei

Aus der fehlenden Erlaubnis wird im Gespräch gern geschlossen, für den Ausschließlichkeitsvertreter gälten die Berufspflichten nicht. Das trifft nicht zu. Sachkunde und Zuverlässigkeit muss er ebenso nachweisen wie jeder andere Vermittler, und die jährliche Weiterbildungspflicht von 15 Stunden gilt für ihn wie für den Makler. Daneben wird die Bindung an ein Haus gelegentlich für eine Anstellung gehalten. Der Vertreter trägt sein unternehmerisches Risiko selbst, führt seine Agentur auf eigene Rechnung und wird erfolgsabhängig vergütet. Wer im Innendienst desselben Versicherers angestellt ist, steht rechtlich auf einem ganz anderen Blatt. Wie sich diese Rechtsstellung von den übrigen unterscheidet, sortiert der Artikel darüber, was Kaufmann, Fachmann, Makler und Berater jeweils bezeichnen.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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