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Vertrieb und Vermittlung

Mehrfachagent

Versicherungsvertreter, der für mehrere Versicherungsunternehmen gleichzeitig vermittelt und dafür eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis benötigt.

Stand:

Ein Mehrfachagent hat Vertreterverträge mit mehreren Versicherungsunternehmen und kann deshalb aus mehreren Tarifwerken auswählen. Rechtlich bleibt er Versicherungsvertreter: Er handelt im Auftrag der Gesellschaften, deren Produkte er anbietet, nicht im Auftrag des Kunden. Weil kein einzelnes Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für seine gesamte Tätigkeit übernimmt, greift die Befreiung für gebundene Vertreter nicht. Er braucht die Erlaubnis nach § 34d GewO, muss also Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und wird mit eigener Registernummer geführt.

In der Praxis entstehen solche Agenturen oft aus der Ausschließlichkeit heraus. Ein Vertreter merkt, dass er gewerbliche Risiken oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Sortiment eines Hauses nicht mehr sauber bedienen kann, und nimmt zwei oder drei weitere Gesellschaften dazu. Dafür braucht er je Gesellschaft eine Vertriebsanbindung, unterschiedliche Vergleichs- und Antragswege und eine Buchhaltung, die Provisionsabrechnungen aus mehreren Quellen zusammenführt.

Auswahl ja, Marktüberblick nein

Die Beratungsgrundlage eines Mehrfachagenten ist sein eigener Kreis von Gesellschaften, nicht der Markt. Er darf und soll aus diesem Kreis das Passende heraussuchen, schuldet aber keine Marktuntersuchung. Offenzulegen ist vor dem ersten Geschäft, für welche Unternehmen er tätig ist. Wer als Kundin erwartet, den besten Tarif unter allen Anbietern zu bekommen, verwechselt die Rolle – dafür gibt es den Versicherungsmakler und den Versicherungsberater.

Warum er kein kleiner Makler ist

Dass ein Mehrfachagent mehrere Anbieter vergleicht, lässt ihn im Gespräch wie einen Makler wirken. Der Unterschied ist kein gradueller. Der Vertreter steht im Lager der Versicherer, der Makler im Lager des Kunden, und daran hängen handfeste Folgen. Was dem Vertreter erzählt wird, gilt nach § 70 VVG als dem Versicherer erzählt – für den Makler gilt das nicht, denn er ist nicht dessen Auge und Ohr. Auch die Haftung verläuft anders: Pflichtverletzungen des Vertreters treffen häufig zunächst das vertretene Unternehmen, während der Makler seinem Auftraggeber unmittelbar einsteht. Wie sich die Rechtsstellungen dieser Branche insgesamt voneinander abgrenzen, sortiert der Artikel darüber, was Kaufmann, Fachmann, Makler und Berater unterscheidet.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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