Versicherungsvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Wer gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermitteln will, braucht dafür nach § 34d Abs. 1 GewO die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer; für den Versicherungsberater, der gegen Honorar berät, gilt § 34d Abs. 2 GewO als eigene Erlaubnisart. Erteilt wird sie, wenn der Antragsteller zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist und die erforderliche Sachkunde belegt. Mit der Erlaubnis folgt die Eintragung in das Vermittlerregister und eine Registernummer, die auf jede Erstinformation gehört.
Zwei Ausnahmen sind praktisch bedeutsam. Der gebundene Versicherungsvertreter ist nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO erlaubnisfrei, wenn das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für seine Vermittlungstätigkeit übernimmt – er wird trotzdem registriert, nur eben durch den Versicherer. Daneben steht die Befreiung für produktakzessorische Vermittler, also für Gewerbetreibende, die Versicherungen nur als Ergänzung zu ihrer eigenen Ware oder Dienstleistung anbieten.
Angestellte stehen außerhalb dieser Vorschrift
Für die Mehrheit derer, die in dieser Branche arbeiten, ist die wichtigste Auskunft eine Verneinung. Die Erlaubnis richtet sich an Gewerbetreibende, also an selbständige Vermittler. Wer bei einem Versicherer im Innen- oder Außendienst oder in einem Maklerhaus angestellt ist, benötigt sie nicht und beantragt sie auch nicht – die gewerberechtliche Verantwortung trägt der Arbeitgeber. Das heißt allerdings nicht, dass Beschäftigte pflichtenfrei wären. Wer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkt, muss nach § 34d Abs. 8 GewO über die nötige Qualifikation und Zuverlässigkeit verfügen, und nach § 34d Abs. 9 GewO gilt für ihn dieselbe jährliche Weiterbildung von 15 Stunden wie für den selbständigen Vermittler.
Kein Schein, den man einfach mitbringt
In Stellenanzeigen und Bewerbungsgesprächen taucht der Ausdruck 34d-Schein auf, als handelte es sich um ein persönliches Zeugnis. Die Erlaubnis ist aber kein Qualifikationsnachweis, sondern eine gewerberechtliche Zulassung für eine bestimmte Tätigkeit einer bestimmten Person oder eines Unternehmens. Verwechselt wird sie regelmäßig mit der Sachkundeprüfung, die nur eine ihrer Voraussetzungen ist. Wer aus einer Anstellung in die Selbständigkeit wechselt, bringt seine Sachkunde mit, die Erlaubnis dagegen muss er neu beantragen. Warum Angestellte eines Versicherers oder eines Maklerhauses sie gar nicht brauchen und was für sie stattdessen gilt, ordnet der Artikel zu § 34d GewO und der Sachkunde.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.