Wer in Deutschland Versicherungen vermittelt oder über sie berät, ist registriert. Die Grundlage steht in § 11a GewO: Die Industrie- und Handelskammern führen ein gemeinsames Register, das über das Internet unentgeltlich eingesehen werden kann. Eingetragen sind der Name, die Anschrift, die Registrierungsart und die Registernummer, außerdem die Versicherungsunternehmen, für die ein gebundener Vertreter tätig ist. Die Eintragung ist keine Formalie im Hintergrund, sondern Voraussetzung dafür, dass jemand überhaupt tätig werden darf.
Die Registrierungsarten bilden die Struktur des Vertriebs ab. Getrennt geführt werden Versicherungsvertreter mit Erlaubnis, gebundene Versicherungsvertreter, produktakzessorische Vermittler, Versicherungsmakler und Versicherungsberater. Wer die Nummer eines Gegenübers nachschlägt, sieht damit sofort, in welchem Lager es steht – und ob es überhaupt vermitteln darf.
Wofür die Nummer im Alltag gebraucht wird
Die Registernummer gehört auf die Erstinformation, die dem Kunden vor dem ersten Geschäft ausgehändigt wird, und sie steht in Impressum und Geschäftspapieren. Versicherer prüfen sie, bevor sie eine Vertriebsanbindung einrichten, denn sie dürfen nur mit ordnungsgemäß registrierten Vermittlern zusammenarbeiten. In der Bestandsführung taucht sie wieder auf, wenn ein Maklerwechsel bearbeitet wird und feststehen muss, wer der neue Betreuer ist. Gebundene Vertreter melden nicht selbst an: Ihre Eintragung veranlasst der Versicherer, der für sie haftet.
Eingetragen heißt nicht empfohlen
Im Kundengespräch wird der Registereintrag gern als Gütesiegel gelesen. Das ist er nicht. Er belegt, dass die formalen Voraussetzungen vorlagen, also Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie für die jeweilige Art verlangt werden. Über die Qualität einer Beratung sagt er nichts. Umgekehrt hält sich der Irrtum, wer keine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO braucht, stehe auch nicht im Register. Der gebundene Vertreter ist erlaubnisfrei und trotzdem eingetragen. Angestellte eines Versicherers oder eines Maklerhauses dagegen erscheinen dort nicht, denn registriert wird der Gewerbetreibende, nicht seine Belegschaft. Was von der Erlaubnis und was von der Sachkunde für Angestellte gilt, ordnet der Artikel zu § 34d GewO und der Sachkunde.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.