Zum Inhalt springen
Vertrieb und Vermittlung

Bestand

Die Gesamtheit der Versicherungsverträge, die ein Vermittler betreut oder ein Versicherungsunternehmen führt.

Stand:

Das Wort trägt zwei Bedeutungen, die im Haus nebeneinander benutzt werden. Der Versicherungsbestand ist die Gesamtheit der Verträge eines Unternehmens oder einer Sparte; über ihn wird kalkuliert, reserviert und berichtet, und seine Struktur nach Alter, Risiko und Beitragshöhe bestimmt die Schadenerwartung. Der Vermittlerbestand ist die Menge der Verträge, die einer bestimmten Vermittlernummer zugeordnet sind. Er entscheidet darüber, wem die laufende Courtage oder Bestandsprovision zufließt und wer im Servicefall zuständig ist.

Für den Vermittler ist der Bestand der eigentliche Vermögenswert seiner Arbeit. Bewertet wird er in der Regel als Vielfaches der jährlichen Bestandsvergütung, wobei Sparte, Vertragsalter, Stornoquote und Altersstruktur der Kunden den Faktor bewegen. Diese Vielfachen sind Marktpraxis und keine gesetzliche Größe; sie schwanken erheblich, je nachdem ob ein Bestand als betreuungsintensiv oder als selbsttragend gilt.

Wenn ein Bestand den Betreuer wechselt

Geht eine Maklerin in den Ruhestand, verkauft sie ihren Bestand an einen Nachfolger. Rechtlich wird dabei kein Vertrag verschoben, sondern die Betreuungszuordnung geändert, und dafür braucht es die Mitwirkung der Kunden und der beteiligten Versicherer. In der Bestandsführung äußert sich das als Umschlüsselung auf eine neue Vermittlernummer, verbunden mit der Frage, ab wann welche Vergütung wohin läuft. Wird ein Bestand dagegen zwischen Versicherungsunternehmen übertragen, gilt ein ganz anderes Regelwerk, das die Aufsicht einbezieht.

Wem der Bestand gehört

Der Satz, der Bestand gehöre dem Vermittler, gilt nicht überall. Beim Makler trifft er weitgehend zu: Die Kundenbeziehung beruht auf seinem eigenen Vertrag mit dem Kunden, und der Bestand ist handelbar. Der Ausschließlichkeitsvertreter betreut dagegen Kunden des Versicherers, und diese Kunden bleiben bei Beendigung der Agentur dort. Was ihm zusteht, ist deshalb kein Verkaufserlös, sondern regelmäßig der handelsrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, den Absatz 5 für Versicherungsvertreter eigens ausgestaltet. Wer beide Bilder vermischt, plant seinen Ausstieg mit falschen Zahlen. Was beim Wechsel zwischen Risikoträger und Maklerhaus sonst noch am Vertrag hängt, behandelt der Artikel darüber, was sich beim Wechsel vom Versicherer zum Makler ändert.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

Jobs Versicherungskaufmann verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz