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Vertrieb und Vermittlung

Bestandsübertragung

Die Übertragung eines Versicherungsbestands auf einen anderen Träger, zwischen Versicherungsunternehmen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich.

Stand:

Von einer Bestandsübertragung spricht man, wenn Versicherungsverträge samt der dazugehörigen Verpflichtungen von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes übergehen. Anlass sind Zusammenschlüsse, der Rückzug aus einer Sparte oder die Bündelung von Altbeständen in einer eigenen Gesellschaft. Weil die Versicherungsnehmer damit einen neuen Schuldner bekommen, ohne gefragt zu werden, steht der Vorgang unter Aufsicht: Nach § 13 VAG bedarf der Übertragungsvertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die vor allem prüft, ob die Belange der Versicherten gewahrt bleiben und das übernehmende Unternehmen die Verpflichtungen dauerhaft erfüllen kann.

Mit der Genehmigung gehen die Verträge unverändert über. Bedingungen, Beitrag und erworbene Ansprüche bleiben bestehen, und ein Sonderkündigungsrecht entsteht durch den Trägerwechsel allein nicht. Was sich ändert, ist die Adresse: neue Policennummernkreise, neue Ansprechpartner, oft ein anderes Bestandsführungssystem.

Zwei Vorgänge, ein Wort

In der Vertriebssprache heißt Bestandsübertragung häufig etwas ganz anderes, nämlich der Wechsel der Betreuung von einem Vermittler zum nächsten. Dabei bleibt der Versicherer derselbe, nur die Vermittlernummer am Vertrag ändert sich. Dieser Wechsel funktioniert nicht durch Genehmigung, sondern durch Erklärung des Kunden: Er erteilt dem neuen Betreuer ein Maklermandat oder bestätigt die Umschlüsselung gegenüber dem Versicherer. Ohne diese Erklärung bleibt der bisherige Vermittler zugeordnet, und mit ihm die laufende Vergütung.

Was die Genehmigung nicht ersetzt

Aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle wird gelegentlich geschlossen, bei einer Übertragung sei ohnehin alles geregelt und im Kundenkontakt nichts zu tun. In der Beratungspraxis sieht es anders aus. Kunden erhalten Post von einem Unternehmen, mit dem sie nie einen Vertrag geschlossen haben, und halten sie für einen Irrtum oder für Werbung. Hinzu kommt die umgekehrte Verwechslung: Wer den Vermittlerwechsel für genehmigungsbedürftig hält, wartet auf eine Entscheidung der Aufsicht, die dafür gar nicht zuständig ist. Die beiden Vorgänge teilen nur das Wort, nicht das Verfahren. Wie sich ein Wechsel des Hauses für die Beschäftigten selbst darstellt, also nicht für den Bestand, sondern für die Laufbahn, behandelt der Artikel zum Wechsel zwischen Versicherer und Makler.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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