Courtage heißt die Vergütung im Maklergeschäft. Sie fließt vom Versicherungsunternehmen an den Makler, obwohl der Makler nicht für das Unternehmen, sondern für den Kunden tätig wird. Getragen wird sie wirtschaftlich aus der Prämie: Die Kalkulation eines Tarifs enthält einen Kostenanteil für den Vertrieb, und aus diesem Anteil wird ausgezahlt. Die Höhe hängt an Sparte und Vertragsart und ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern zwischen Versicherer und Makler vereinbart.
Man unterscheidet nach dem Anlass. Die Abschlusscourtage entsteht mit der Vermittlung eines neuen Vertrags, die Bestands- oder Betreuungscourtage fließt laufend für die weitere Betreuung, solange der Vertrag läuft und der Makler ihn führt. In der Sachversicherung ist ein Prozentsatz des Jahresbeitrags üblich, in der Lebensversicherung eine einmalige Vergütung, die sich an der Beitragssumme orientiert und über Jahre zurückzuzahlen sein kann. Welche Sätze gelten, wann sie fällig werden und unter welchen Bedingungen sie zurückgefordert werden, steht in der Courtagezusage.
Wo die Courtage in der Sachbearbeitung auftaucht
Sichtbar wird sie selten im Kundenkontakt und häufig in der Abrechnung. Wechselt ein Vertrag den betreuenden Makler, muss geklärt werden, wem die laufende Courtage ab wann zusteht; storniert der Kunde früh, geht ein Teil der bereits gezahlten Abschlusscourtage zurück. Das ist die Stornohaftung, und sie ist der Grund, warum Vertriebsabrechnungen Rückstellungen führen und nicht einfach Zahlungen buchen.
Zwei Missverständnisse zum selben Betrag
Das erste betrifft die Herkunft: Weil der Versicherer überweist, wirkt die Courtage wie eine Zuwendung von dritter Seite. Tatsächlich ist sie Teil dessen, was der Kunde ohnehin zahlt – kostenlos ist die Maklerbetreuung nicht, sie ist nur nicht gesondert ausgewiesen. Das zweite betrifft die Sprache: Courtage und Provision meinen wirtschaftlich dasselbe, nämlich erfolgsabhängige Vertriebsvergütung. Getrennt sind die Wörter nur nach dem Vertriebsweg. Wer beim Makler von Provision spricht, wird verstanden, verwischt aber genau die Zuordnung, an der im Streitfall die Frage hängt, wessen Interessen der Vermittler zu wahren hatte. Was diese Wörter arbeitsrechtlich voneinander trennt, wenn sie in einer Stellenanzeige nebeneinanderstehen, sortiert der Artikel zu variabler Vergütung, Provision und Courtage.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.