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Aufsicht und Recht

VAG

Auch: Versicherungsaufsichtsgesetz

Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt, unter welchen Bedingungen ein Unternehmen Versicherungsgeschäft betreiben darf und wie es beaufsichtigt wird.

Stand:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz richtet sich an Unternehmen, nicht an Kunden. Es beantwortet die Frage, wer überhaupt Versicherungsgeschäft betreiben darf und wie der Staat kontrolliert, dass dieses Unternehmen die Leistungen auch in dreißig Jahren noch erbringen kann. Zum 1. Januar 2016 wurde es vollständig neu gefasst, um Solvency II umzusetzen; die aufsichtsrechtlichen Kapitalvorschriften finden sich seither in den §§ 74 ff. VAG.

Die Systematik folgt dem Lebenslauf eines Versicherers. Am Anfang steht die Erlaubnis: Ohne sie darf kein Vertrag geschlossen werden, und sie wird für einzelne Sparten erteilt, nicht pauschal. Es folgen die laufenden Anforderungen an Eigenmittel, Kapitalanlage, Geschäftsorganisation, Risikomanagement und an die Personen an der Spitze. Eine Eigenart des deutschen Rechts ist die Spartentrennung nach § 15 VAG: Wer Lebensversicherung betreibt, darf daneben keine Schadenversicherung betreiben. Deshalb tritt eine Versicherungsgruppe am Markt oft mit einer Lebens-, einer Kranken- und einer Sachgesellschaft auf, die denselben Namen tragen und trotzdem verschiedene Unternehmen sind. Das Gesetz enthält außerdem das Recht der Rechtsformen, etwa den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in § 171 VAG, und die Vorschriften über die Sicherungsfonds.

Warum die Unterscheidung im Alltag zählt

Wer im Innendienst eine Beschwerde bearbeitet, arbeitet fast immer mit dem Vertragsrecht. Kommt aber die Frage auf, warum ein Nachtrag in eine andere Gesellschaft desselben Konzerns läuft, warum ein Bestand nur mit Genehmigung der Aufsicht übertragen werden kann oder warum der Verantwortliche Aktuar einen Vorschlag zur Überschussbeteiligung machen muss, liegt die Antwort im Aufsichtsrecht.

Zwei Gesetze, zwei Adressaten

Die Verwechslung mit dem VVG ist der Klassiker in Prüfung und Praxis, und sie lässt sich an einer einzigen Frage auflösen: Wer streitet mit wem. Geht es zwischen Versicherer und Kunde um Deckung, Beitrag oder Leistung, ist das Vertragsgesetz zuständig. Geht es zwischen Versicherer und Staat um Kapital, Erlaubnis und Organisation, ist es das Aufsichtsgesetz. Aus dem Aufsichtsrecht kann ein Kunde deshalb keinen eigenen Anspruch ableiten. Ein Unternehmen, das die Kapitalanforderungen verfehlt, bekommt Ärger mit der Aufsicht, nicht mit jedem einzelnen Versicherungsnehmer. Wie das Vertragsgesetz demgegenüber aufgebaut ist und wie man darin sucht, beschreibt der Artikel dazu, warum das VVG die Grundlage dieses Berufs ist.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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