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Vertragsrecht

Versicherung für fremde Rechnung

Auch: Fremdversicherung

Ein Vertrag, den der Versicherungsnehmer im eigenen Namen schließt, der aber das Interesse eines anderen schützt.

Stand:

Normalerweise versichert jemand sein eigenes Interesse. Die §§ 43 bis 48 VVG regeln den Fall, dass er es für einen anderen tut: Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag im eigenen Namen ab, geschützt ist aber das Interesse eines Dritten. Der Versicherte muss dabei nicht einmal benannt sein – das Gesetz lässt den Abschluss ausdrücklich auch ohne Nennung der Person zu, weil sich in manchen Geschäften erst später zeigt, wem die versicherte Sache im Schadenzeitpunkt gehörte.

Die Rechte aus dem Vertrag stehen nach § 44 VVG dem Versicherten zu. Die Aushändigung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen, und der Versicherte kann ohne dessen Zustimmung über seine Rechte nur verfügen und sie nur gerichtlich durchsetzen, wenn er den Versicherungsschein in Händen hat. Die Verfügungsmacht bleibt also beim Vertragspartner, der materielle Anspruch liegt beim Versicherten. Zugleich schlägt das Verhalten des Versicherten auf den Vertrag durch: Seine Kenntnis und sein Verschulden werden berücksichtigt, als wären es die des Versicherungsnehmers – wer davon profitiert, muss sich auch zurechnen lassen, was er weiß.

Wo die Konstruktion gebraucht wird

Am sichtbarsten ist sie im Transportgeschäft, wo der Spediteur die Güter seines Auftraggebers versichert, obwohl sie ihm nicht gehören. Ebenso arbeiten die Gruppenversicherung eines Arbeitgebers, die Bauleistungsversicherung mit ihren wechselnden Beteiligten und die Betriebshaftpflicht, soweit sie die Mitarbeiter des Betriebs mit einschließt, nach diesem Muster. Gemeinsam ist allen, dass eine Stelle die Organisation des Vertrags übernimmt, während der Schutz einem Kreis von Personen zugutekommt, der sich über die Zeit verändert.

Zwei Verwechslungen

Die erste betrifft das Bezugsrecht in der Lebensversicherung. Auch dort erhält ein Dritter die Leistung, aber über einen anderen Mechanismus: Dort wird das eigene Interesse des Versicherungsnehmers versichert und nur der Empfänger bestimmt. Die zweite betrifft die Stellung des Versicherten im Tagesgeschäft. Er ist kein Vertragspartner. Er kann den Vertrag nicht kündigen, nicht anpassen und erfährt von einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer unter Umständen erst, wenn er den Schutz braucht – ein Punkt, der in Gruppenverträgen regelmäßig zu Beschwerden führt. Warum diese Vertragsform vor allem im Firmengeschäft vorkommt und wie sich dieser Arbeitsmarkt vom Privatkundengeschäft unterscheidet, zeigt der Vergleich zwischen Gewerbekunden und Privatkunden.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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