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Vertragsrecht

Versicherungsnehmer

Auch: VN

Der Vertragspartner des Versicherers, der die Prämie schuldet und die Rechte aus dem Vertrag ausübt.

Stand:

Von allen Personen, die in einer Police auftauchen, hat nur eine einen Vertrag geschlossen: der Versicherungsnehmer. Er ist der Partner des Versicherers, er schuldet die Prämie, an ihn richten sich die Obliegenheiten, ihm gehören die Gestaltungsrechte. Kündigen, widerrufen, den Vertrag ändern, ein Bezugsrecht bestimmen, die Aushändigung des Versicherungsscheins verlangen – all das kann er, und im Grundsatz nur er. Dass er zugleich derjenige ist, dessen Risiko versichert ist, ist der Normalfall, aber keine Voraussetzung.

Daneben stehen drei Rollen, die häufig mit ihm zusammenfallen und ebenso häufig nicht. Die versicherte Person ist diejenige, deren Leben, Gesundheit oder Vermögen das Risiko bildet: In der Gruppenunfallversicherung eines Betriebs ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und die Belegschaft versichert. Der Bezugsberechtigte ist derjenige, der die Leistung erhalten soll – in der Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung ist das der Arbeitnehmer, während der Arbeitgeber den Vertrag hält. Und der Beitragszahler ist schlicht derjenige, von dessen Konto abgebucht wird.

Wo die Unterscheidung im Alltag zählt

In der privaten Krankenversicherung führt ein Ehepartner oft den Vertrag für die Familie; die mitversicherten Angehörigen sind versicherte Personen. Beim Fahrzeug fallen Halter, Fahrer und Versicherungsnehmer regelmäßig auseinander. Für die Sachbearbeitung ist entscheidend, wer schreiben darf: Eine Kündigung, die von einer mitversicherten Person kommt, ist keine wirksame Kündigung, und Auskünfte über den Vertragsstand gehen an den Versicherungsnehmer, nicht an den, der zufällig anruft.

Der Irrtum vom Zahlenden

Besonders hartnäckig ist die Vorstellung, wer zahle, habe auch zu bestimmen. Die Zahlung durch einen Dritten ist nach allgemeinem Schuldrecht möglich und ändert an der Vertragsstellung nichts: Ein Vater, der den Vertrag seiner Tochter bedient, wird dadurch nicht Versicherungsnehmer und kann ihn weder kündigen noch das Bezugsrecht ändern. Ebenso verbreitet ist der umgekehrte Irrtum, die versicherte Person könne ihre Ansprüche ohne Weiteres selbst geltend machen. Bei der Versicherung für fremde Rechnung steht die Verfügung über die Rechte grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu; der Versicherte braucht dafür den Versicherungsschein oder die Zustimmung. Welches Gesetz diese Rollen im Einzelnen ausformt und wie man darin sucht, beschreibt der Artikel dazu, warum das VVG die Grundlage dieses Berufs ist.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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