Ein Makler arbeitet für seinen Kunden, bekommt sein Geld aber vom Versicherer. Damit daraus ein durchsetzbarer Anspruch wird, braucht es eine Abrede zwischen beiden, und diese Abrede heißt Courtagezusage. Geregelt sind darin die Sätze je Sparte und Produktgruppe, der Zeitpunkt der Fälligkeit, die Behandlung von Beitragsänderungen, die Dauer der Stornohaftung und die Art der Abrechnung. Ohne Zusage gibt es keinen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen das Unternehmen – vermitteln darf der Makler trotzdem, er bliebe dann nur unbezahlt.
Üblich ist eine Rahmenvereinbarung, die für alle künftig vermittelten Verträge gilt, ergänzt um Courtagelisten, die der Versicherer fortschreibt. Weil solche Listen einseitig geändert werden können, steht in der Zusage regelmäßig, wie und mit welcher Frist das geschieht und was mit bereits vermitteltem Geschäft passiert.
Was in der Abrechnung daran hängt
Streit entsteht selten über den Satz und häufig über die Zeitpunkte. Wann gilt ein Vertrag als vermittelt, wann als bezahlt, ab wann läuft die Haftungszeit, wie wird bei unterjähriger Zahlweise abgerechnet und was geschieht mit der Stornohaftung, wenn ein Vertrag beitragsfrei gestellt statt gekündigt wird. Wechselt ein Bestand den betreuenden Makler, entscheidet ebenfalls die Zusage darüber, ob die laufende Courtage dem neuen Betreuer zusteht und ab welchem Stichtag.
Eine Vergütungsabrede macht keinen Vertreter
Weil die Zusage ein Vertragsverhältnis zwischen Makler und Versicherer begründet, wird daraus gelegentlich gefolgert, der Makler sei auch Interessenvertreter dieses Hauses. Das geht an der Sache vorbei: Die Zusage regelt ausschließlich Geld, keine Betrauung mit Vermittlung. Auftraggeber bleibt der Kunde, und der Maklervertrag bestimmt, was der Makler diesem schuldet. Verkannt wird schließlich, was die Zusage nicht leistet. Sie verpflichtet den Versicherer nicht, jedes vom Makler eingereichte Geschäft anzunehmen, und sie verschafft dem Makler keinen Anspruch auf Anbindung. Beides sind getrennte Entscheidungen des Unternehmens. Wie sich die Anbindung an ein Haus von der Arbeit im Maklerhaus unterscheidet, behandelt die Darstellung dazu, was sich beim Wechsel vom Versicherer zum Makler ändert.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.