Die Stornohaftung ist die Kehrseite der einmalig gezahlten Abschlussvergütung. Wer für einen Vertrag im Voraus vergütet wird, dessen Beiträge erst über Jahre eingehen, behält die Vergütung nur, wenn der Vertrag auch hält. Fällt er vorher weg, wird anteilig zurückgefordert. Die Zeitspanne, in der das möglich ist, heißt Haftungszeit; ihre Länge und die Berechnung der Quote stehen im Vertretervertrag oder in der Courtagezusage und nicht im Gesetz.
Für die Lebensversicherung gibt es eine Ausnahme von dieser Vertragsfreiheit. Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz wurde die Stornohaftungszeit dort auf mindestens fünf Jahre verlängert, nachdem zuvor kürzere Fristen üblich waren. Der Gedanke dahinter ist die Bindung der Vergütung an die Dauerhaftigkeit des Geschäfts: Was nach wenigen Monaten wieder storniert wird, soll sich für den Vertrieb nicht rechnen.
Stornoreserve und laufendes Konto
In der Praxis zahlen Versicherer die Abschlussvergütung selten vollständig aus. Ein Teil bleibt als Stornoreserve stehen und wird erst frei, wenn die Haftungszeit abgelaufen ist. Auf dem Provisionskonto stehen damit dauerhaft drei Größen nebeneinander: bereits verdiente Vergütung, noch haftende Vergütung und die Rückbelastungen aus eingetretenen Stornierungen. Ein Vermittler mit wachsendem Neugeschäft trägt deshalb einen mitwachsenden Schattenbetrag mit sich, der ihm noch nicht endgültig gehört.
Die Haftung endet nicht mit dem Vertriebsvertrag
Wer die Agentur aufgibt oder den Versicherer wechselt, nimmt die offene Stornohaftung mit. Sie hängt am vermittelten Vertrag, nicht an der laufenden Zusammenarbeit, und deshalb erreichen Rückforderungen Vermittler häufig noch Jahre nach dem Ausscheiden – gelegentlich, wenn gar keine laufenden Gutschriften mehr existieren, gegen die verrechnet werden könnte. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Zurückgefordert wird auch dann, wenn der Vermittler am Storno nichts ändern konnte, etwa bei Arbeitslosigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers. Ob es im Einzelfall anders liegt, entscheidet sich an den vereinbarten Bedingungen und daran, ob der Versicherer den Vertrag ausreichend nachbearbeitet hat. Was beim Wechsel zwischen Versicherer und Maklerhaus sonst noch mitgeht und was vorher zu klären ist, beschreibt die Darstellung zum Wechsel vom Versicherer zum Makler.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.