Im Maklervertrag steht, was der Makler seinem Kunden schuldet. Er ist damit das Innenverhältnis der Maklerbeziehung und begründet weit mehr als die Suche nach einem Tarif. Die Rechtsprechung ordnet ihn als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB ein, also als Tätigkeit in fremdem Interesse mit eigenem Entscheidungsspielraum. Daraus folgen Pflichten, die über den Abschluss hinausreichen: Risiken ermitteln, den Markt sichten, das Passende auswählen, die Auswahl begründen und den Vertrag anschließend im Auge behalten.
Der Umfang lässt sich vereinbaren. Üblich sind Vereinbarungen darüber, welche Sparten betreut werden, ob die Beratungsgrundlage eingeschränkt ist, wie gekündigt wird und wie die Vergütung läuft – regelmäßig über die Courtage des Versicherers. Was nicht ausdrücklich geregelt ist, füllt die Rechtsprechung mit einem strengen Maßstab: Der Makler hat die Interessen seines Auftraggebers zu wahren, auch wenn das gegen sein eigenes Vergütungsinteresse läuft.
Warum er selten allein kommt
Auf dem Tisch liegen beim Erstgespräch meist mehrere Papiere nebeneinander: die Erstinformation des Vermittlers, der Maklervertrag und die Maklervollmacht. Sie werden gern in einem Zug unterschrieben und deshalb für ein einziges Dokument gehalten. Getrennt gehören sie trotzdem, denn sie tun Verschiedenes. Der Maklervertrag begründet die Pflichten gegenüber dem Kunden; die Vollmacht wirkt nach außen gegenüber den Versicherern und sagt über die Pflichten nichts aus.
Ein Vertrag, der niemanden versichert
Der häufigste Denkfehler betrifft die Reichweite. Aus dem unterschriebenen Maklervertrag folgt kein Versicherungsschutz – Deckung entsteht erst mit dem Versicherungsvertrag zwischen Kunde und Versicherer. Wer die Unterschrift beim Makler bereits für den Abschluss hält, steht im Schadenfall ohne Deckung da. Umgekehrt unterschätzt man leicht die Verbindlichkeit: Ein Maklervertrag kann auch stillschweigend zustande kommen, wenn ein Makler dauerhaft Verträge betreut und der Kunde das hinnimmt. Dann gelten die Pflichten und die Haftung, obwohl niemand etwas unterschrieben hat. Woran sich diese Pflichten im Streitfall messen lassen, nämlich am Papier, das im Gespräch entstanden ist, zeigt die Darstellung dazu, was passiert, wenn die Beratungsdokumentation fehlt.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.