In einer Lebens- oder Krankenversicherung zahlt der Kunde über die Jahre einen gleichbleibenden Beitrag, obwohl sein Risiko mit dem Alter steigt. In der ersten Hälfte der Laufzeit zahlt er also mehr, als das Risiko gerade kostet, in der zweiten weniger. Die Differenz darf der Versicherer nicht verbrauchen; er muss sie vorhalten. Genau das ist die Deckungsrückstellung, geregelt in § 341f HGB: der Betrag, der am Bilanzstichtag nötig ist, um die künftigen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
Gerechnet wird sie prospektiv, also aus der Zukunft heraus. Vom Barwert der künftigen Leistungen wird der Barwert der künftigen Nettobeiträge abgezogen; was übrig bleibt, muss heute schon da sein. Der Zinssatz, mit dem dabei abgezinst werden darf, ist durch den Höchstrechnungszins begrenzt. Die Rückstellung wächst deshalb aus zwei Quellen: aus den Sparanteilen der laufenden Beiträge und aus der Verzinsung des bereits Angesammelten.
Wo sie außerhalb der Lebensversicherung vorkommt
Über die Lebensversicherung hinaus tritt sie in zwei weiteren Formen auf. In der privaten Krankenversicherung heißt sie Alterungsrückstellung und erfüllt dieselbe Aufgabe für die mit dem Alter steigenden Behandlungskosten. In der Haftpflicht- und Unfallversicherung wird sie für Schäden gebildet, die als laufende Rente reguliert werden, etwa nach schweren Personenschäden.
Nicht das Konto des Versicherungsnehmers
Die Vorstellung, die Rückstellung sei ein Guthaben, das jederzeit abrufbar wäre, führt bei jeder Kündigung zu Streit. Sie ist eine Bilanzgröße des Unternehmens und wird nach aufsichtsrechtlichen Regeln berechnet, nicht nach dem, was eingezahlt wurde. Was bei vorzeitiger Beendigung ausgezahlt wird, ist der Rückkaufswert, und der weicht ab: Die anfängliche Verrechnung der Abschlusskosten drückt ihn in den ersten Jahren, ein vereinbarter Stornoabzug kommt gegebenenfalls hinzu.
Zweitens ist die Rückstellung nicht identisch mit dem, was der Kunde am Ende bekommt. Sie deckt die garantierte Leistung. Alles, was darüber hinausgeht, stammt aus der Überschussbeteiligung und steht in anderen Posten der Bilanz. Was der Rechnungszins in einem Vertrag bewirkt, der länger läuft als die meisten Arbeitsverhältnisse, behandelt der Artikel zu Lebensversicherung und Altersvorsorge.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.