Ohne diesen Vertrag darf ein Fahrzeug nicht auf die Straße. Das Pflichtversicherungsgesetz verlangt vom Halter eines zugelassenen Kraftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung, und die Zulassungsstelle händigt den Schein erst aus, wenn der Versicherer die elektronische Versicherungsbestätigung übermittelt hat. Gedeckt sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, die beim Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, gleichgültig ob der Halter, ein berechtigter Fahrer oder der Beifahrer beim Öffnen der Tür sie verursacht hat. Das Gesetz schreibt Mindestversicherungssummen vor; die marktüblichen Verträge liegen weit darüber, weil ein einziger schwerer Personenschaden mit lebenslanger Rente jede knappe Summe aufzehrt.
Warum die Sparte anders gebaut ist als jede andere
Sinn der Pflicht ist nicht der Schutz des Halters, sondern der des Verletzten. Deshalb verlässt das Gesetz an mehreren Stellen die übliche Ordnung des Versicherungsvertrages. § 115 VVG gibt dem Geschädigten einen Direktanspruch: Er kann unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen und muss sich nicht an den Fahrer halten, der womöglich nichts hat. Noch weiter geht § 117 VVG. Ist der Versicherer gegenüber seinem eigenen Kunden leistungsfrei, etwa weil dieser eine Obliegenheit verletzt oder den Beitrag nicht gezahlt hat, bleibt er dem Dritten gegenüber trotzdem verpflichtet. Der Geschädigte bekommt sein Geld; der Versicherer holt es sich anschließend beim Versicherungsnehmer zurück, allerdings nur in gesetzlich begrenzter Höhe.
Dieselbe Logik erklärt die Meldung an die Zulassungsstelle: Endet der Vertrag, zeigt der Versicherer das an, und die Behörde setzt das Fahrzeug außer Betrieb. Bis dahin haftet er gegenüber Dritten weiter.
Der eigene Schaden bleibt außen vor
Im Alltag der Sachbearbeitung ist der häufigste Anruf der eines Kunden, der einen selbst verschuldeten Schaden am eigenen Wagen gemeldet sehen möchte. Die Haftpflicht zahlt ihn nicht, denn sie ersetzt fremde Schäden, nicht die des Versicherungsnehmers. Dafür gibt es die Kaskoversicherung, und nur die Vollkasko deckt den selbst verursachten Unfall. Ebenfalls verbreitet ist die Annahme, mit der Pflichtversicherung sei jede Nutzung abgedeckt. Wer ohne Fahrerlaubnis fährt oder das Fahrzeug unbefugt benutzt, löst zwar die Leistung an den Geschädigten aus, verliert aber im Innenverhältnis den Schutz. Warum kein anderer Vertrag so oft gewechselt und so oft in Anspruch genommen wird, beschreibt der Artikel zur Arbeit in der Kfz-Versicherung und ihrem Jahresrhythmus.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.