Von einer Pflichtversicherung spricht man, wenn eine Rechtsvorschrift den Abschluss vorschreibt. Der Gesetzgeber greift dort ein, wo eine Tätigkeit typischerweise Dritte gefährdet und ein Schaden das Vermögen des Verursachers übersteigen würde. Geschützt wird deshalb in erster Linie nicht der Versicherungsnehmer, sondern der mögliche Geschädigte: Er soll nicht deshalb leer ausgehen, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Der bekannteste Fall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz; ohne sie wird kein Fahrzeug zugelassen. Daneben stehen die Jagdhaftpflichtversicherung, ohne die es keinen Jagdschein gibt, und die Berufshaftpflichtversicherung zahlreicher Berufe, etwa von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und, nach den Bauordnungen der Länder, von Architekten und Ingenieuren. Auch die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gehört hierher: Nach § 193 Abs. 3 VVG muss jede Person mit Wohnsitz im Inland, die nicht anderweitig abgesichert ist, eine Krankheitskostenversicherung unterhalten. Die Mindestversicherungssummen ergeben sich jeweils aus dem Fachgesetz und werden von Zeit zu Zeit angepasst; die Bedingungen dürfen sie nicht unterschreiten.
Die Sonderregeln, die daran hängen
Weil das Gesetz den Geschädigten schützen will, kennt das VVG für Pflichtversicherungen eine eigene Werkzeugkiste. Der Geschädigte kann seinen Anspruch in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 115 VVG unmittelbar gegen den Versicherer richten, ohne den Umweg über den Schädiger. Endet der Vertrag, ist der Versicherer verpflichtet, das der zuständigen Stelle anzuzeigen, und im Fall der Kfz-Versicherung wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Für die Sachbearbeitung heißt das: Ein Storno in einer Pflichtsparte löst eine Meldung aus, kein stilles Ende.
Wo die Leistungsfreiheit aufhört zu wirken
Ein Irrtum begegnet regelmäßig im Schaden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit so schwer, dass der Versicherer leistungsfrei wird, denkt mancher, damit sei auch der Geschädigte abgewiesen. Das trifft nicht zu. Nach § 117 VVG bleibt der Versicherer dem Dritten gegenüber in der Pflicht, selbst wenn er gegenüber dem eigenen Kunden nicht zu leisten braucht; er zahlt an den Geschädigten und nimmt anschließend beim Versicherungsnehmer Rückgriff. Die Leistungsfreiheit verschiebt die Last, sie beseitigt sie nicht. Umgekehrt gilt: Pflicht heißt Abschlusspflicht, nicht Annahmepflicht des Versicherers – in welchen Sparten ein Kontrahierungszwang besteht, regelt das jeweilige Gesetz. Wie sich das in der größten Pflichtsparte auswirkt, zeigt die Darstellung zur Arbeit in der Kfz-Versicherung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.