In einer Gruppenversicherung fallen Versicherungsnehmer und versicherte Person auseinander. Den Vertrag schließt eine Organisation – ein Arbeitgeber, ein Verband, ein Verein, eine Gewerkschaft –, versichert sind die Personen, die zu ihr gehören. Der Versicherungsnehmer zahlt den Beitrag oder zieht ihn bei den Mitgliedern ein, führt den Vertrag und ist Ansprechpartner des Versicherers; die versicherte Person genießt den Schutz und macht im Leistungsfall ihren Anspruch geltend. Rechtlich handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung.
Üblich ist die Unterscheidung zwischen echter und unechter Gruppenversicherung. Bei der echten besteht ein einziger Vertrag, dem die versicherten Personen ohne eigene Erklärung unterfallen, etwa eine Betriebsunfallversicherung für die gesamte Belegschaft. Bei der unechten schließt der Verband nur einen Rahmenvertrag; die Mitglieder treten ihm einzeln bei und werden dadurch selbst Versicherungsnehmer eines Einzelvertrags zu den ausgehandelten Konditionen. Beide Formen begegnen quer durch die Sparten: in der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung, in der betrieblichen Krankenversicherung, in der Unfall- und Auslandsreiseversicherung, in der Vereinshaftpflicht und in Rechtsschutzverträgen von Verbänden.
Warum Betriebe diesen Weg wählen
Der Anreiz liegt in der Vereinfachung. Die Risikoprüfung entfällt oft ganz oder beschränkt sich auf wenige Fragen, weil sich das Risiko über die Gruppe ausgleicht und niemand einen Vertrag deshalb abschließt, weil er krank ist. Die Verwaltung läuft über eine Sammelabrechnung statt über hunderte Einzelmandate, und die Beiträge fallen niedriger aus als in Einzelverträgen. Für den Innendienst heißt das umgekehrt: Bestandsführung bedeutet hier Listenpflege. Zu- und Abgänge werden periodisch gemeldet, und Fehler in diesen Listen sind der häufigste Grund dafür, dass im Leistungsfall über die Zugehörigkeit gestritten wird.
Wessen Vertrag es ist
Zwei Punkte werden regelmäßig falsch eingeschätzt. Der erste betrifft die Verfügungsmacht: Die versicherte Person kann den Vertrag weder ändern noch kündigen und in der Regel auch keine Auskunft über den gesamten Vertrag verlangen; sie ist nicht Vertragspartei. Auskunft und Unterlagen bekommt sie über ihren Arbeitgeber oder Verband. Der zweite betrifft das Ende. Der Schutz hängt an der Zugehörigkeit zur Gruppe: Wer den Betrieb verlässt oder aus dem Verein austritt, verliert ihn, meist zum Ende des Monats oder der Periode. Viele Verträge sehen eine Fortführung als Einzelvertrag vor, oft ohne erneute Gesundheitsprüfung, aber nur innerhalb einer kurzen Frist nach dem Ausscheiden. Warum solche Verträge fast immer im Firmenkundengeschäft liegen und was das für die Arbeit daran bedeutet, zeigt der Vergleich zwischen Gewerbekunden und Privatkunden.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.