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Sparten und Produkte

Betriebliche Altersversorgung

Auch: bAV, Betriebsrente

Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt.

Stand:

Das Betriebsrentengesetz spricht von betrieblicher Altersversorgung, wenn drei Merkmale zusammenkommen: Zugesagt sind Leistungen für Alter, Invalidität oder Tod, der Anlass der Zusage ist das Arbeitsverhältnis, und zugesagt hat sie der Arbeitgeber. Fehlt eines dieser Merkmale, handelt es sich um private Vorsorge, auch wenn der Betrieb den Vertrag vermittelt und die Beiträge vom Konto abbucht.

Für die Umsetzung stehen fünf Durchführungswege offen. Bei der Direktzusage verspricht der Arbeitgeber die Rente aus eigener Kasse und bildet dafür Rückstellungen. Die übrigen vier schalten einen Träger dazwischen: die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Welchen Weg ein Haus wählt, entscheidet der Arbeitgeber; verlangen kann der Beschäftigte nur die Entgeltumwandlung als solche, nicht einen bestimmten Weg. In der Praxis hängt die Wahl an der Bilanz, an der Größe des Betriebes und daran, ob es einen Tarifvertrag gibt, der den Weg ohnehin vorgibt.

Wann die Anwartschaft bleibt

Wer den Betrieb verlässt, verliert die Zusage nicht ohne Weiteres. § 1b BetrAVG regelt die Unverfallbarkeit: Eine vom Arbeitgeber finanzierte Anwartschaft bleibt erhalten, wenn die Zusage eine bestimmte Zeit bestanden hat und der Beschäftigte ein Mindestalter erreicht hat. Beiträge aus umgewandeltem Entgelt sind von der ersten Zahlung an unverfallbar, weil der Beschäftigte sie selbst verdient hat. Laufende Renten muss der Arbeitgeber außerdem in einem festen Turnus auf Anpassung prüfen; das steht in § 16 BetrAVG.

Wer am Ende geradesteht

Im Gespräch entsteht leicht der Eindruck, mit der Auswahl eines Versicherers sei die Sache für den Arbeitgeber erledigt. Das Gegenteil steht in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG: Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann, wenn die Durchführung einem Externen übertragen ist. Kürzt eine Versorgungseinrichtung ihre Leistung, muss er die Lücke schließen. Diese Einstandspflicht ist der Grund, warum die Auswahl des Trägers keine reine Beschaffungsfrage ist, und sie erklärt, warum kleine Betriebe die Direktzusage meiden. Weil an dieser Schnittstelle von Versicherungs-, Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht Fachleute knapp sind, lohnt der Blick darauf, warum die bAV einen eigenen Arbeitsmarkt hat, und darauf, welche Stellen dieser Beruf derzeit ausschreibt.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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