In der substitutiven Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht, und deshalb kann ein Versicherer einen säumigen Kunden nicht einfach kündigen. Das Gesetz sieht stattdessen einen anderen Weg vor. § 193 Abs. 6 VVG stellt dafür ein eigenes Verfahren bereit: zwei Mahnungen in vorgeschriebenem Abstand, dazu je angefangenem Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des Rückstands anstelle von Verzugszinsen. Bleibt der Rückstand auch nach der zweiten Mahnung bestehen, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Für diese Zeit bestimmt Absatz 7: Der Versicherungsnehmer gilt als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert.
Was dieser Tarif leistet, steht in § 153 Abs. 1 VAG. Erstattet werden ausschließlich Aufwendungen für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Für versicherte Kinder und Jugendliche kommen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung nach gesetzlich eingeführten Programmen und die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen hinzu. Planbare Behandlungen, Heilmittel und Zahnersatz fallen weg. Im Gegenzug entfallen nach § 193 Abs. 7 VVG auch Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte.
Was er kostet und was er verbraucht
Die Prämie wird für alle im Notlagentarif Versicherten einheitlich kalkuliert und darf nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen aus diesem Tarif nötig ist. Sie liegt damit deutlich unter dem bisherigen Beitrag, und genau darin liegt der Sinn: Der Rückstand soll nicht weiter wachsen. Bezahlt wird das aus der eigenen Substanz, denn nach § 153 Abs. 2 VAG wird die Alterungsrückstellung angerechnet – bis zu einem Viertel der monatlichen Prämie wird ihr entnommen. Wer lange im Notlagentarif bleibt, zahlt dafür später mit einem höheren Beitrag.
Kein Tarif, den man wählt
Das ist der Punkt, der im Kundengespräch am häufigsten falsch ankommt. Der Notlagentarif ist kein günstiger Basisschutz, den man beantragen könnte: § 193 Abs. 7 VVG schließt einen Wechsel in ihn und aus ihm ausdrücklich aus. Er tritt kraft Gesetzes ein und endet kraft Gesetzes.
Der Rückweg steht in § 193 Abs. 9 VVG. Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Kunde vorher versichert war; er wird so gestellt wie zuvor, abgesehen von den verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Daneben endet das Ruhen, sobald Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht; sie ist auf Antrag vom zuständigen Träger zu bescheinigen. Wie die Arbeit in dieser Sparte im Übrigen aussieht, beschreibt der Artikel zur privaten Krankenversicherung.
Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.