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Arbeitsalltag

Mahnverfahren nach § 38 VVG

Auch: qualifizierte Mahnung

Die qualifizierte Mahnung bei Verzug mit einer Folgeprämie, die dem Versicherer nach Fristablauf Leistungsfreiheit und ein Kündigungsrecht eröffnet.

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Bleibt eine Folgeprämie offen, verliert der Kunde den Versicherungsschutz nicht von selbst. Das Gesetz verlangt vom Versicherer einen ausdrücklichen Zwischenschritt, und dieser Schritt ist in § 38 VVG beschrieben. Er unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Zahlungserinnerung durch drei Merkmale, weshalb von einer qualifizierten Mahnung die Rede ist.

Erstens die Form: Sie muss in Textform ergehen und dem Versicherungsnehmer zugehen. Zweitens der Inhalt: Der rückständige Betrag ist zu beziffern, und zwar aufgeschlüsselt nach offener Prämie, Zinsen und Kosten. Drittens die Belehrung: Die Mahnung muss eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen und ausdrücklich angeben, welche Rechtsfolgen der Fristablauf hat. Fehlt eines dieser Merkmale, ist die Mahnung unwirksam und löst nichts aus – auch dann nicht, wenn das Geld tatsächlich seit Monaten aussteht.

Ist die Mahnung wirksam und die Frist verstrichen, treten zwei Folgen ein. Der Versicherer ist für Versicherungsfälle leistungsfrei, die nach Fristablauf und vor der Zahlung eintreten. Und er kann den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung darf mit der Mahnung verbunden werden, damit nicht zweimal geschrieben werden muss; sie wird gegenstandslos, wenn der Kunde innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlt.

Warum der Vorgang im Innendienst so heikel ist

Mahnläufe entstehen meist maschinell aus dem Inkasso und werden erst dann zum Fall auf dem Schreibtisch, wenn ein Schaden dazwischenkommt. Dann wird der Vorgang rückwärts geprüft: Wann ging die Mahnung raus, an welche Adresse, welcher Betrag stand drin, wie war die Frist berechnet, wann genau ist der Schaden eingetreten. Ein einziger Fehler in dieser Kette kostet die Leistungsfreiheit. Deshalb ist die Dokumentation von Versand und Zugang mindestens so wichtig wie der Text selbst.

Was eine Zahlungserinnerung nicht bewirkt

Der verbreitetste Irrtum lautet, jede Mahnung entziehe nach Fristablauf den Schutz. Eine formlose Erinnerung, ein Anruf des Vermittlers oder ein Hinweis auf dem Kontoauszug erfüllen die Anforderungen nicht; der Vertrag läuft weiter, und ein Schaden ist gedeckt. Ein zweiter Irrtum betrifft die Reichweite: § 38 VVG gilt nur für Folgeprämien. Bleibt der Erstbeitrag aus, greift § 37 VVG mit eigenen Rechtsfolgen, und dort ist keine Mahnung nötig, damit der Versicherer zurücktreten oder leistungsfrei werden kann. Wie dieses Verfahren in der Bearbeitung aufgebaut ist und woran es in der Praxis scheitert, zeigt der Artikel zu Mahnwesen und Beitragsrückstand.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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