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Vertragsrecht

Leistungsfreiheit

Der Zustand, in dem der Versicherer eine an sich gedeckte Leistung wegen eines Fehlverhaltens ganz oder teilweise nicht erbringen muss.

Stand:

Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Schaden eigentlich versichert wäre. Das ist der Unterschied zum Risikoausschluss, und er wird in der Praxis oft übersprungen. Beim Ausschluss war das Ereignis nie Gegenstand des Vertrags; bei der Leistungsfreiheit war es das sehr wohl, doch ein Verhalten auf Kundenseite nimmt dem Anspruch die Grundlage. Deshalb wird in der Sachbearbeitung zuerst geprüft, ob überhaupt Deckung besteht, und erst danach, ob der Versicherer frei geworden ist.

Das VVG kennt dafür mehrere Wege, die demselben Muster folgen. § 26 regelt die Folgen einer Gefahrerhöhung, § 28 die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, § 81 die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer selbst. In allen drei Fällen gilt: Bei Vorsatz ist der Versicherer vollständig frei, bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er voll in der Pflicht. Daneben steht der Prämienverzug, der nach eigenen Regeln funktioniert: bei der ersten Prämie nach § 37 VVG, bei einer Folgeprämie nach § 38 VVG und erst nach einer qualifizierten Mahnung.

Wie ein solcher Fall aussieht

Eine Kerze bleibt unbeaufsichtigt brennen, die Wohnung brennt aus. Der Brand ist in der Hausratversicherung gedeckt, der Vorwurf lautet grobe Fahrlässigkeit, und am Ende steht keine Null, sondern eine Quote. Wie hoch sie ausfällt, sagt das Gesetz nicht – über die Höhe wird verhandelt und häufig gestritten. Viele Bedingungswerke verzichten inzwischen ganz oder bis zu einer bestimmten Grenze auf die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit; dieser Verzicht ist eine Leistung der Bedingungen und nicht des Gesetzes.

Drei Missverständnisse

Leistungsfreiheit beendet den Vertrag nicht. Er läuft weiter, die Prämie bleibt geschuldet, und ein späterer Schaden ist wieder versichert. Sie ist zweitens kein Automatismus: Fehlt es an der vorgeschriebenen Belehrung oder hat das Fehlverhalten den Schaden nachweislich nicht beeinflusst, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Und drittens wirkt sie in der Pflichtversicherung nicht nach außen. Nach § 117 Abs. 1 VVG bleibt der Kfz-Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten gegenüber verpflichtet, auch wenn er seinem Kunden gegenüber frei ist. Er zahlt, nimmt anschließend Rückgriff, und dieser Rückgriff ist der Höhe nach begrenzt. Welche Stufen das Gesetz dabei kennt und warum die Belehrung über alles entscheidet, behandelt die Darstellung zu Obliegenheit und Obliegenheitsverletzung.

Dieser Begriff gehört zum Arbeitsalltag der Kaufleute für Versicherungen und Finanzen. Was der Beruf sonst verlangt, steht in der Ausbildung; was er zahlt, im Gehaltsvergleich.

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